Home

Verfahrensrecht

OGH: Zu Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung (Darlehensaufnahme)

Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung

05. 10. 2021
Gesetze:   § 2 IO, § 3 IO, §§ 27 ff IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Insolvenzeröffnung, Rechtshandlungen des Schuldners, Verfügungsverbot, Insolvenzmasse, Unwirksamkeit, Insolvenzanfechtung, Befriedigungstauglichkeit

 
GZ 17 Ob 6/21p, 19.05.2021
 
OGH: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs 2 IO). Nach § 3 Abs 1 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Die Insolvenzeröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Schuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter und eine rechtliche, unmittelbar mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende, die sich in der relativen Unwirksamkeit der Rechtshandlungen des Schuldners äußert. Sie führt zu keiner allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr verpflichtungsfähig. Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Schuldners den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam, und zwar soweit es der Insolvenzzweck, nämlich die Bewahrung der Masse, erfordert. Unter Rechtshandlungen des Schuldners, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen. Dabei genügt es, dass die rechtlichen Wirkungen im Vermögen des Schuldners nur mittelbar die Masse betreffen. Auch eine Zahlung des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine massebezogene Rechtshandlung, sofern sie nicht aus dem insolvenzfreien Vermögen erfolgt.
 
Hier leistete die Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einem von ihr aufgenommenen Privatdarlehen an den Beklagten Zahlungen, um die Einstellung der von ihm betriebenen Exekutionsverfahren und die Löschung der auf den Liegenschaften bestehenden Pfandrechte zu erreichen. Die Darlehensforderung wurde vom Kläger als Masseforderung anerkannt. Durch Anerkennung der Darlehensforderung als Masseforderung genehmigte der Insolvenzverwalter den von der Schuldnerin geschlossenen Darlehensvertrag mit Wirkung ex tunc, sodass schon aus diesem Grund die Zahlungen an den Beklagten die Insolvenzmasse betrafen, weil die Genehmigung des Darlehensvertrags auch die Zuzählung der Darlehenssumme erfasste.
 
Richtig ist, dass nach stRsp im Fall einer Anfechtung nach §§ 27 ff IO auf die Befriedigungstauglichkeit abzustellen ist. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf § 3 IO kommt aber nicht in Betracht: Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at