Die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeit fällt nur unter die Haushaltsausnahme, wenn sie auf einen bestimmten Benutzerkreis eingeschränkt wird
GZ 6 Ob 56/21k, 23.06.2021
OGH: Gem Art 2 Abs 2 lit c DSGVO ist die VO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung privater oder familiärer Tätigkeiten („Haushaltsausnahme“) nicht anzuwenden. Sie soll nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Persönliche oder familiäre Tätigkeiten sind auch die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten.
Mit der Haushaltsausnahme (auch: „Haushaltsprivileg“ oder „Bagatellklausel“) soll ein unnötiger Aufwand für Einzelne vermieden werden. Die staatliche Regelungsbefugnis in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten soll dann enden, wenn diese im privaten Rahmen und damit in Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verarbeitet werden. Durch die ausdrückliche Bezugnahme im Wortlaut („ausschließlich“) wird auch die gemischte Verwendung (privat und beruflich) von der DSGVO erfasst. Dabei kommt es darauf an, ob der Zweck der Datenanwendung im beruflichen oder privaten Kontext des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen liegt. Ob dem Verwendungszweck nach eine private oder berufliche Nutzung von Daten vorliegt, ist einzelfallbezogen nach objektiven Kriterien und der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeit fällt nur unter die Haushaltsausnahme, wenn diese auf einen bestimmten Benutzerkreis eingeschränkt wird. Für die Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme ist va auf den Adressatenkreis abzustellen, sodass bei allgemein zugänglicher Veröffentlichung ohne jegliche Beschränkung dieses Privileg nicht in Anspruch genommen werden kann: Werden somit auf einer privaten Facebook-Seite einer überschaubaren Anzahl von Freunden Fotos und Videos zugänglich gemacht, greift das Haushaltsprivileg; der gleiche Inhalt auf öffentlich zugänglichen Accounts fällt hingegen nicht mehr darunter.
Von der DSGVO wird auch die gemischte Verwendung (privat und beruflich) erfasst. Die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeit fällt nur unter die Haushaltsausnahme, wenn diese auf einen bestimmten Benutzerkreis eingeschränkt wird. Entscheidend ist somit, ob der potenziell zugriffsfähige Personenkreis von Vornherein absehbar ist und nicht etwa durch Teilen exponentiell vergrößert werden könnte.