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Zivilrecht

OGH: Zum Schadenersatz nach der DSGVO

Aus der Rechtsverletzung resultierende Gefühlsbeeinträchtigungen wie Ängste, Stress oder Leidenszustände aufgrund einer erfolgten oder auch nur drohenden Bloßstellung, Diskriminierung oder Ähnlichem können als immaterielle Schäden zu einem Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO führen

05. 10. 2021
Gesetze:   Art 2 DSGVO, Art 82 DSGVO
Schlagworte: Datenschutzrecht, personenbezogene Daten, Verarbeitung, Auskunftserteilung, Verzögerung, Schadenersatz, Höhe, immaterieller Schaden, Gefühlsbeeinträchtigung, Facebook

 
GZ 6 Ob 56/21k, 23.06.2021
 
OGH: Nach Art 82 Abs 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese VO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Damit wird eine eigenständige - dh neben das innerstaatliche Schadenersatzregime tretende - datenschutzrechtliche Haftungsnorm statuiert. Folglich ist nicht nur der Begriff des „immateriellen Schadens“ in Art 2 Abs 1 DSGVO unionsautonom zu bestimmen. Vielmehr hat sich auch die Ausgestaltung der sonstigen Haftungsvoraussetzungen nach Abs 2 leg cit, ebenso wie Fragen der Bemessung des Ersatzanspruchs in erster Linie nach Unionsrecht zu richten; das mitgliedstaatliche Haftungsregime wird insoweit überlagert.
 
Zum Schadenersatzanspruch bei nicht vollständig erteilter Auskunft hielt der OGH fest, dass ein ideeller Schaden jedenfalls nur dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene einen Nachteil erlitten hat. Der Umstand, dass der Auskunftspflichtige seiner gesetzlichen Pflicht zur Bekanntgabe der Herkunft von Daten nicht nachkommt, stellt für sich allein noch keinen ideellen Schaden des Betroffenen dar. Die Rechtsverletzung per se stellt daher keinen immateriellen Schaden dar, sondern es muss eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung gegeben sein, die als immaterieller Schaden qualifiziert werden kann und die über den an sich durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger bzw Gefühlsschaden hinausgeht. Der zugesprochene Betrag muss aber über eine rein symbolische Entschädigung hinausgehen. Aus der Rechtsverletzung resultierende Gefühlsbeeinträchtigungen wie Ängste, Stress oder Leidenszustände aufgrund einer erfolgten oder auch nur drohenden Bloßstellung, Diskriminierung oder Ähnlichem können als immaterielle Schäden zu einem Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO führen. Eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Gefühlswelt ist nicht zu fordern.
 
Hier wurde ist der Kläger durch die Datenverarbeitung „massiv genervt“, aber nicht psychisch beeinträchtigt. Es gibt über ihn von der Beklagten gespeicherte und verarbeitete Daten, über die er keine Kontrolle hat, weil sie in den Tools nicht angezeigt werden. Er hält es für problematisch, dass seine Daten für die Forschung verwendet werden, und ihm ist es nicht recht, dass seine Daten gesammelt werden und von seinen „Freunden“ eingesehen werden können. Ausgehend davon, dass der Kläger aufgrund des nicht vollständig erfüllten Auskunftsbegehrens über längere Zeit keine Kontrolle über seine Daten hatte, erweist sich ein Betrag von € 500 als angemessen.
 
 

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