Der Abschluss eines Vertrags, der auf rechtlich Unmögliches abzielt, liegt nicht im Interesse der Verlassenschaft
GZ 2 Ob 26/21v, 05.08.2021
Der Verlassenschaftskurator beantragt die Genehmigung eines Gesellschaftsvertrages mit der Verlassenschaft als Komplementärin und einer weiteren Person als Kommanditist, um ein Motorboot mit „Wörthersee-Zulassung“ weiterveräußern zu können; die „Wörthersee-Zulassung“ steigert den Wert des Boots von € 6.500 auf zumindest € 250.000.
OGH: Nach § 11 der VO über die Schifffahrt auf Kärntner Seen (LGBl 53/2016) ist eine Weitergabe der Zulassung von Motorbooten vom früheren auf einen neuen Verfügungsberechtigten „gesetzlich nicht vorgesehen“. Versprechen, deren Erfüllung die Rechtsordnung aber schon ihrer Art nach nicht kennt, sind rechtlich unmöglich. Sie können nicht Gegenstand eines gültigen Vertrags werden (§ 878 ABGB). Die Rechtsmittelwerberin versucht, diese Rechtsfolge durch die dem Erstgericht zur Genehmigung vorgeschlagene Gesellschaftsgründung, der die Einbringung der „Wörthersee-Zulassung“ in die Gesellschaft und die entgeltliche Abtretung der Gesellschaftsanteile nachfolgen soll, zu umgehen.
Nach stRsp zum Umgehungsgeschäft wäre dieses aber wie das eigentlich angestrebte Geschäft zu behandeln. Das wäre hier die entgeltliche Übertragung der „Wörthersee-Zulassung“ an den neuen Verfügungsberechtigten des Boots, die nach der geschilderten Rechtslage gem § 878 erster Satz ABGB ungültig ist. Sie wäre rechtlich nicht möglich, weil die Landesregierung nach § 11 der VO mangels sachlicher Rechtfertigung (Rechtsnachfolger) keine neue Zulassung erteilen dürfte. Die Verhinderung eines solchen Kaufs war Zweck der VO. Dann muss das aber auch für das hier angestrebte Umgehungsgeschäft gelten. Der Abschluss eines Vertrags, der auf rechtlich Unmögliches abzielt, liegt nicht im Interesse der Verlassenschaft, gereicht dieser also nicht zum Vorteil.
Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass sich der Bund im vorliegenden Heimfälligkeitsverfahren nach § 184 AußStrG und § 750 ABGB „die Verlassenschaft“ mit Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge aneignet und grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, diese in Form eines realisierten Geldbetrags übergeben zu bekommen. Ein Erfordernis der Realisierung, um überhaupt das Bestehen eines reinen Nachlasses beurteilen zu können, ist im vorliegenden Fall angesichts des Umfangs des Nachlasses nicht ersichtlich.