Bei einem Betreuungsverhältnis von 2,25 zu 4,75 Tagen (Betreuung durch den Vater sohin rund 32 %) ist die für die Anwendbarkeit des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ geforderte gleichwertige Betreuung nicht gegeben
GZ 1 Ob 25/21i, 07.09.2021
OGH: Jede Unterhaltsregelung, sei es durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus). Der Unterhalt kann demnach aber nur aufgrund einer wesentlich geänderten Sachlage, bei einer Änderung der der Unterhaltsbemessung zugrundeliegenden Gesetzesregelungen oder einer tiefgreifenden Änderung der Rsp neu festgesetzt werden. Es muss sich um eine „rechtserhebliche Veränderung“ handeln, die sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente bezieht und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt.
Hier hat sich die Betreuung der Kinder durch den Vater nicht nur unmaßgeblich geändert: Ursprünglich verbrachten sie jedes Wochenende bei ihm, sodass dem Vater - bei gebotener Aufteilung jener Zeit, die sie am Freitag und Montag in der Schule bzw dem Kindergarten verbrachten, zu gleichen Teilen auf beide Elternteile - 3 Betreuungstage pro Woche zukamen. Nunmehr verbringen sie hingegen nur 3 von 4 Wochenenden beim Vater, woraus sich (unter Aufteilung der Schulzeit am Freitag und Montag auf beide Elternteile) eine durchschnittliche Betreuung durch diesen an rund 2,25 Tagen pro Woche ergibt.
Bei der früheren wöchentlichen Betreuung der Kinder durch den Vater an 3 Tagen (bzw 43 %) kommt das „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ zur Anwendung. Dieses führt bei gleichwertigen Einkommensverhältnissen der Eltern zu einem Entfall der Geldunterhaltspflicht und bei (wie hier) unterschiedlichen Einkommen zur Pflicht zu einem (bloßen) Ergänzungsunterhalt.
Beim hier zugrundeliegenden Betreuungsverhältnis von 2,25 zu 4,75 Tagen (Betreuung durch den Vater sohin zu rund 32 %) ist nach der jüngeren Rsp die für die Anwendbarkeit des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ geforderte gleichwertige Betreuung hingegen nicht gegeben. Damit führt schon das geänderte Betreuungsverhältnis (auch aufgrund der sich dazu in jüngerer Zeit maßgeblich geänderten Rsp) unabhängig vom gestiegenen Einkommen des Vaters zu einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände, woraus sich das Erfordernis einer Neubemessung des Unterhalts ergibt.