Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs ist nach stRsp des Fachsenats der Tag des Hausanschlags; diese im WEG 2002 zwingend vorgesehene schriftliche Verständigung der Wohnungseigentümer durch den Hausanschlag ist das allein Anfechtungsfristen auslösende Moment; der Grund hiefür liegt darin, die Einheitlichkeit des Fristenlaufs, die Rechtssicherheit, und damit letztlich die Verwaltbarkeit sicherzustellen; uf die subjektive Kenntnis des Anfechtungsgrundes kommt es für den Fristbeginn daher nicht an
GZ 5 Ob 17/21t, 27.07.2021
OGH: Die Fristen für die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft nach § 24 Abs 6 WEG und § 29 Abs 1 Satz 1 WEG sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen. Solche Fristen des materiellen Rechts sind Zeiträume, an deren Beachtung das Gesetz bestimmte materielle Rechtsfolgen knüpft; sie begrenzen von vornherein die Lebensdauer eines Rechts und bringen das Recht daher nach Ablauf der Frist vollständig zum Erlöschen. Bei Versäumung einer solchen materiell-rechtlichen Frist – speziell bei der Versäumung von Anfechtungsfristen – ist schon nach dem klaren Wortlaut des § 1450 ABGB jede Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist das Anfechtungsrecht präkludiert.
Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs ist nach stRsp des Fachsenats der Tag des Hausanschlags. Diese im WEG 2002 zwingend vorgesehene schriftliche Verständigung der Wohnungseigentümer durch den Hausanschlag ist das allein Anfechtungsfristen auslösende Moment. Der Grund hiefür liegt darin, die Einheitlichkeit des Fristenlaufs, die Rechtssicherheit, und damit letztlich die Verwaltbarkeit sicherzustellen. Auf die subjektive Kenntnis des Anfechtungsgrundes kommt es für den Fristbeginn daher nicht an. Das mag der OGH zwar so noch nicht ausdrücklich ausgesprochen haben. Diese Frage ist aber aufgrund der Klarheit der gesetzlichen Regelungen und den bereits bestehenden Grundsätzen höchstgerichtlicher Rsp so eindeutig zu beantworten, dass keine ernstlichen Zweifel bestehen können.
Die Beschlussanfechtung nach § 24 Abs 6 WEG (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG) ist von der Dispositionsmaxime getragen. Die (eingeschränkte) Amtswegigkeit in diesem Verfahren bezieht sich demnach nur auf den geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrund. Der Prüfumfang des Gerichts hat sich auf diesen zu beschränken. Es bedarf daher eines konkreten Vorbringens, aus welchen Gründen die Beschlussfassung formell mangelhaft sein soll. Der Antragsteller hat den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, also anzuführen. Das Gericht hat nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Verspätet (außerhalb der Fristen des § 24 Abs 6 WEG) geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind daher bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert.
Die Vorinstanzen vertraten übereinstimmend die Auffassung, die Antragstellerin habe mit ihrem im verfahrenseinleitenden Antrag erstatteten Sachvorbringen, aus dem sie das Fehlen der erforderlichen Mehrheit (§ 24 Abs 6 WEG) ableiten wollte, kein ausreichend konkretes Vorbringen zu dem erst im weiteren Verfahren aufgezeigten Anfechtungsgrund der Unzulässigkeit eines additiven Umlaufverfahrens erstattet. Einer solchen Auslegung des Parteivorbringens auf seine Behauptungstauglichkeit für den geltend gemachten Anspruch kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, es sei denn, die Auslegung des Parteivorbringens wäre mit seinem Wortlaut unvereinbar oder verstieße gegen die Denkgesetze. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Hat die Antragstellerin einen Anfechtungsgrund erst nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist und damit nicht fristgerecht geltend gemacht, sind ihre späteren Ausführungen dazu insbesondere auch im Revisionsrekursverfahren unbeachtlich.