Der Kreditgeber ist nicht verpflichtet, sich bei Warenkleinkrediten zusätzlich zur Einholung von Auskünften von einer externen Kreditauskunftei in jedem Fall über die Einkommens- oder die Vermögenssituation des Verbrauchers oder über beide Aspekte zu informieren
GZ 6 Ob 48/21h, 06.08.2021
OGH: Nach dem auf Ratenkaufverträge gem § 25 Abs 1 VKrG anzuwendenden § 7 VKrG hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er - soweit erforderlich - vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen (§ 7 Abs 1 VKrG). Ergibt diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen (§ 7 Abs 2 VKrG). Die Verpflichtung des Kreditgebers zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers gem Art 8 Abs 1 Verbraucherkredit-RL soll die Verbraucher vor der unverantwortlichen Gewährung von Krediten schützen, die ihre finanziellen Möglichkeiten überschreiten und zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen können.
Welchen Inhalt die Informationen haben müssen, um iSd § 7 Abs 1 VKrG als ausreichend angesehen zu werden, ist gesetzlich nicht näher umschrieben. Einigkeit besteht darüber, dass der Umfang der Nachforschungspflicht des Kreditgebers von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, wobei es auf die Höhe der ausbezahlten Kreditvaluta, die Laufzeit des Kredits, die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte sowie das Bestehen bzw die Dauer und Intensität der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher ankommt. Eine Verpflichtung des Kreditgebers, sich bei Warenkleinkrediten zusätzlich zur Einholung von Auskünften von einer externen Kreditauskunftei in jedem Fall über die Einkommens- oder die Vermögenssituation des Verbrauchers oder über beide Aspekte zu informieren, ist daher nicht geboten.
Nach den Feststellungen holt hier die Beklagte vor der Gewährung von Teilzahlungsmöglichkeiten an Neukunden jeweils eine Auskunft von einer externen Auskunftei ein und limitiert die Kreditsumme mit € 500, bei Bestandskunden greift sie auf allfällige in der Unternehmensgruppe vorhandene negative Bonitätsinformationen zurück. Zusätzlich zieht sie die Höhe der Kreditsumme für ihre Entscheidungsfindung heran; dazu kommen weitere, mit der Kreditwürdigkeit iSd § 7 Abs 1 VKrG nicht im Zusammenhang stehende Faktoren, wie etwa die Wohnadresse. Gerade bei den hier vom Unterlassungsbegehren erfassten Warenkleinkrediten ab einem Kreditbetrag von € 200 erscheint die Berücksichtigung vorhandener negativer Bonitätsinformationen, wie sie sich aus den in der Unternehmensgruppe vorhandenen Informationen ebenso wie aus der Auskunft der Kreditauskunftei ergeben können, zur Bonitätsprüfung nicht schlechthin ungeeignet.