Zwar darf ein Lenker, der beim Vorbeifahren den erforderlichen Sicherheitsabstand einhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Vorbeifahrt nicht durch ein zu weites Öffnen der Wagentür des abgestellten Fahrzeugs beeinträchtigt wird; der Vertrauensgrundsatz kommt aber demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest bedenkliche Verhalten eines anderen erkennen kann
GZ 2 Ob 102/21w, 05.08.2021
Aufgrund eines Unfalls standen das Fahrzeug des Klägers und ein weiteres Fahrzeug am Fahrbahnrand. Der Kläger trat zwischen diesen Fahrzeugen auf die Fahrbahn, als das Beklagtenfahrzeug daran mit einem Seitenabstand von 60 bis 70 cm vorbeifuhr. Der Erstbeklagte verminderte deswegen die Geschwindigkeit auf etwa 6 bis 8 km/h. Der Kläger ging in den Zwischenraum zwischen dem ihm gehörenden und dem Beklagtenfahrzeug und öffnete eine Autotür. Dabei verhakte sich diese mit dem Anhänger des Beklagtenfahrzeugs, was zu einer Beschädigung des Fahrzeugs und einer Verletzung des Klägers führte.
OGH: Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden va der Grad der Fahrlässigkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall.
Zwar darf ein Lenker, der beim Vorbeifahren den erforderlichen Sicherheitsabstand einhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Vorbeifahrt nicht durch ein zu weites Öffnen der Wagentür des abgestellten Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Der Vertrauensgrundsatz kommt aber demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest bedenkliche Verhalten eines anderen erkennen kann. Das war hier der Fall, weil sich der Kläger ohne erkennbaren Grund in den schmalen Zwischenraum zwischen dem Klags- und dem Beklagtenfahrzeug begab. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Erstbeklagte bei Wahrnehmen dieses Verhaltens zum Anhalten verpflichtet gewesen sei und ihn wegen des Weiterfahrens ein im Einzelfall nicht ganz zu vernachlässigendes Verschulden treffe, ist vertretbar (hier: Mitverschulden des Klägers von drei Vierteln).