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Zivilrecht

OGH: Zur Vorteilsausgleichung bei Schäden aus falscher Beratung (AK)

Bei der Vorteilsausgleichung handelt es sich um eine Methode der Berechnung der Höhe des Schadens, nicht um eine Frage des Grundes des Anspruchs und auch nicht um eine Gegenforderung

05. 10. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, 6 KV Versicherungsangestellte im Außendienst
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Beratungsfehler, Haftung, Sachverständiger, Arbeiterkammer, Vermögensdifferenz, Vorteilsausgleichung, Versicherungsangestellter, Folgeprovision

 
GZ 9 Ob 33/21z, 24.06.2021
 
OGH: Bei Beratungsfehlern ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen.
 
Dem Umstand, dass ein schädigendes Ereignis dem Geschädigten auch Vorteile bringen kann, wird mit der Vorteilsausgleichung Rechnung getragen. Dabei handelt es sich um eine Methode der Berechnung der Höhe des Schadens, nicht um eine Frage des Grundes des Anspruchs und auch nicht um eine Gegenforderung. Die Vorteilsausgleichung kann daher nicht gegen die Bejahung des Grundes des Anspruchs ins Treffen geführt werden. Zu Gunsten des Schädigers ist aber nicht jeglicher Vorteil des Geschädigten zu buchen, der aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt. Maßgeblich ist iSe teleologischen Betrachtungsweise immer die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und der Zweck der Leistung des Dritten. Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht.
 
Soweit nun die Beklagte im vorliegenden Fall die schadensmindernde Berücksichtigung von Vorteilen unter Hinweis darauf begehrt, dass die Fehlberatung für die Klägerin auch einen Vorteil in Gestalt des Anspruchs auf 50 % der Folgeprovisionszahlungen gem § 6 des KV für die Versicherungsangestellten im Außendienst erbracht hat, der ohne die von der Beklagten zu verantwortende Fehlberatung nicht entstanden wäre, ist dazu auszuführen:
 
Da die Klägerin ihre Klage um die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits erhaltenen Folgeprovisionen eingeschränkt hat (und damit deren Kongruenz implizit bejaht hat), verbleiben unter dem Blickwinkel der Vorteilsanrechnung nur mehr etwaige dem Zeitraum nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig werdende weitere Folgeprovisionen, von denen aber vorliegend nicht feststeht, ob bzw wann sie anfallen.
 
 

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