Beim Dienstvertrag kommt es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an
GZ Ra 2021/08/0065, 30.08.2021
VwGH: Nach der stRsp des VwGH zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es zur Unterscheidung entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an. Der Werkvertrag begründet idR ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - idR bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.
Von dieser Rsp ist das VwG auch im vorliegenden Fall ausgegangen. Seine Beurteilung, es sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 539a ASVG) keine Aneinanderreihung einzelner Werkverträge, sondern iSd dargestellten Jud des VwGH eine Verpflichtung des Mitbeteiligten gegenüber der A GmbH zur Erbringung einer Dienstleistung auf gewisse Zeit und damit ein Dienstvertrag vorgelegen, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar.