Das VwG hat festgestellt, dass dem Revisionswerber drei Stellenangebote desselben Dienstgebers übermittelt worden seien, in denen die angebotenen Beschäftigungen als „Produktionsmitarbeiter-Tagschicht“, „Produktionsmitarbeiter- 3Schicht“ und „Rüster-Tagschicht“ umschrieben worden seien; dass die angebotenen Stellen jedenfalls die Leistung von Nachtarbeit erfordert hätten, war aus den Stellenangeboten somit nicht ableitbar; vor diesem Hintergrund begegnet die Beurteilung des VwG, es sei am Revisionswerber gelegen, im Zuge eines Vorstellungsgespräches die Anforderungen der drei angebotenen Stellen - insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Leistung von Nachtarbeit - zu klären, keinen Bedenken
GZ Ra 2021/08/0029, 23.08.2021
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, der Revisionswerber sei nicht für Nachtarbeit oder Schichtarbeit geeignet. Nach dem dem Revisionswerber übermittelten Stellenangebot habe die angebotene Beschäftigung als „Produktionsmitarbeiter“ die Verrichtung von Nachtarbeit erfordert. Damit sei die Tätigkeit dem Revisionswerber aber nicht zumutbar gewesen, sodass das AMS ihn zu dieser Stelle auch nicht hätte zuweisen dürfen.
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kann ein Arbeitsloser vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern.
Das VwG hat festgestellt, dass dem Revisionswerber drei Stellenangebote desselben Dienstgebers übermittelt worden seien, in denen die angebotenen Beschäftigungen als „Produktionsmitarbeiter-Tagschicht“, „Produktionsmitarbeiter- 3Schicht“ und „Rüster-Tagschicht“ umschrieben worden seien. Dass die angebotenen Stellen jedenfalls die Leistung von Nachtarbeit erfordert hätten, war aus den Stellenangeboten somit nicht ableitbar. Vor diesem Hintergrund begegnet iSd dargestellten Rsp die Beurteilung des VwG, es sei am Revisionswerber gelegen, im Zuge eines Vorstellungsgespräches die Anforderungen der drei angebotenen Stellen - insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Leistung von Nachtarbeit - zu klären, keinen Bedenken.