Der VwGH erkennt in stRsp, dass die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung trifft; strengere Maßstäbe sind zwar dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird, aber auch der Alleinbewohner einer Wohnung hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe zu erfüllen; dass diese Anforderungen vom Revisionswerber erfüllt worden wären, ist nicht zu erkennen; sein Revisionsvorbringen, er habe die Waffen und die Munition ungeachtet der Anwesenheit seiner Freunde vor fremdem Zugriff sichern können, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sämtliche Personen - nach den unbestrittenen Feststellungen - alkoholisiert waren und das Verhalten des Revisionswerbers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten (er hielt sich nicht an deren Anweisungen, sondern griff unbesonnen zu seiner Waffe im Hosenbund) Zweifel daran aufkommen lässt, dass er die damalige Situation vernünftig überblicken und entsprechend handeln konnte
GZ Ra 2021/03/0145, 01.09.2021
VwGH: Verlässlich ist ein Mensch gem § 8 Abs 1 WaffG ua nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Gem § 3 Abs 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich.
Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs 1 Z 2 WaffG hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im gegenständlichen Fall hat das VwG die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Revisionswerbers aufgrund des festgestellten Verhaltens in Gegenwart von alkoholisierten Besuchern und der einschreitenden Polizeibeamten verneint. Es hat sich dabei va auf das - unstrittige - Hantieren mit einer (ungeladenen) Faustfeuerwaffe in alkoholisiertem Zustand, auf sein gefährliches Auftreten gegenüber den Polizeibeamten und auf die mangelnde Verwahrung der Waffen (der Revisionswerber verfügt über keinen versperrbaren Waffenschrank oder ein sonstiges versperrbares Behältnis für seine Waffen; er verwahrte seine Langwaffe und seine Faustfeuerwaffe üblicherweise in einem Schrankraum, die Munition in einer nicht versperrbaren Lade im Schlafzimmer auf, keiner dieser Räume war im Zeitpunkt der Kontrolle aber abgesperrt) gestützt.
Dass diese Beurteilung in Abweichung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Judi erfolgt wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen:
Wenn die Revision Jud zur Frage vermisst, inwieweit Alkoholisierung mit dem Führen bzw Hantieren von Schusswaffen vereinbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein (Mit)Führen der Waffe in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand nach der gefestigten Rsp des VwGH idR gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit der betroffenen Person spricht. Diese Rsp lässt sich zwar nicht ohne Weiteres auf den gegenständlichen Fall, somit auf das Hantieren mit einer ungeladenen Faustfeuerwaffe in der eigenen Wohnung (in alkoholisiertem Zustand in Gegenwart von alkoholisierten Freunden) übertragen, das VwG hat die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit aber auch nicht nur auf diesen Umstand gestützt, sondern eine Gesamtbetrachtung des damaligen Geschehens vorgenommen.
Anders als die Revision vermeint, reicht die bereits vorliegende - auch nicht uneinheitliche - Rsp des VwGH zu den Verwahrungspflichten des Inhabers von waffenrechtlichen Urkunden aus, um den gegenständlichen Fall zu lösen:
Der Revisionswerber hatte zwar angegeben, in der Wohnung allein zu leben und die Waffen üblicherweise in einem Schrankraum getrennt von der Munition, die in einer nicht versperrbaren Lade im Schlafzimmer abgelegt sei, zu verwahren. Diese Räume halte er bei Besuch versperrt. Im Zeitpunkt der gegenständlichen polizeilichen Kontrolle trafen diese Sicherheitsmaßnahmen aber jedenfalls nicht zu. Der Revisionswerber hantierte mit der Faustfeuerwaffe in alkoholisiertem Zustand in Gegenwart seiner ebenfalls alkoholisierten Freunde; die Langwaffe und die Munition zu den Waffen befanden sich in unversperrten Räumen und waren für jedermann zugänglich.
Der VwGH erkennt in stRsp, dass die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung trifft. Strengere Maßstäbe sind zwar dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird, aber auch der Alleinbewohner einer Wohnung hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe zu erfüllen. Dass diese Anforderungen vom Revisionswerber erfüllt worden wären, ist nicht zu erkennen. Sein Revisionsvorbringen, er habe die Waffen und die Munition ungeachtet der Anwesenheit seiner Freunde vor fremdem Zugriff sichern können, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sämtliche Personen - nach den unbestrittenen Feststellungen - alkoholisiert waren und das Verhalten des Revisionswerbers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten (er hielt sich nicht an deren Anweisungen, sondern griff unbesonnen zu seiner Waffe im Hosenbund) Zweifel daran aufkommen lässt, dass er die damalige Situation vernünftig überblicken und entsprechend handeln konnte.