Bei der iSd § 25a Abs 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; der umfassende Begriff „Verwaltungsstrafsache“ schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein
GZ Ra 2021/09/0195, 27.08.2021
VwGH: Nach Art 133 Abs 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den VwGH unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Bei der iSd § 25a Abs 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln. Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht vorgesehen.
Dem Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ iSd Art 131 Abs 3 bzw 132 B-VG (alt) wurde in der stRsp des VwGH ein umfassender Bedeutungsinhalt beigemessen: Danach schließt der genannte Begriff auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge. Der umfassende Begriff „Verwaltungsstrafsache“ in Art 132 B-VG schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein. Diese Jud zum weiten Verständnis der „Verwaltungsstrafsache“ ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich. Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs 4 VwGG fällt, ebenfalls um eine Verwaltungsstrafsache iS dieser Bestimmung.
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG somit erfüllt sind, waren die Revisionen gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen