Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an
GZ Fr 2021/14/0011, 03.09.2021
VwGH: Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 6. April 2021 wurde dem VwG gem § 38 Abs 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Am 12. Juli 2021 beantragte das VwG die Verlängerung der Frist um drei Monate mit der Begründung, es sei eine mündliche Verhandlung für den 30. Juli 2021 anberaumt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch nach dieser Verhandlung eine weitere Verhandlung durchzuführen sein werde und dass noch spezifische bzw ergänzende Ermittlungen (etwa in Form einer Anfrage bei der Staatendokumentation) erforderlich seien. Der VwGH verlängerte die Frist mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. Juli 2021 um weitere sechs Wochen.
Nunmehr teilte das VwG mit Schreiben vom 23. August 2021 mit, dass die für den 30. Juli 2021 anberaumte Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen wieder abberaumt habe werden müssen und für den 6. September 2021 eine neue mündliche Verhandlung anberaumt sei, weshalb davor eine Erledigung nicht möglich sein werde.
Das VwG ist daher dem Auftrag nach § 38 Abs 4 VwGG, auch nach der gem § 38 Abs 4 VwGG einmal möglichen Verlängerung der Frist nicht nachgekommen. Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an. Gem § 42a VwGG war dem VwG daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.