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Verfahrensrecht

OGH: Zum gewöhnlichen Aufenthalt iSd Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO

Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen; eine bestimmte Mindestdauer zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht erforderlich

28. 09. 2021
Gesetze:   Art 8 Brüssel IIa-VO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Familienrecht, allgemeine Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes

 
GZ 8 Ob 68/21i, 03.08.2021
 
OGH: Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ iSd Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa-VO auszulegen. Nach der Rsp des EuGH ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
 
Nach den Feststellungen lebt das Kind bei seinem Vater in Wien und besucht dort seit Herbst 2019 den Kindergarten. Nebenan wohnt die väterliche Großmutter, die das Kind mitbetreut und die Mutter unterstützt hat, soweit diese das zuließ. Die Mutter hat keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem Sohn, seit sie sich nach einer Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung in Wien im Herbst 2019 in Serbien aufhält. Bis dahin verbrachte sie aus aufenthaltsrechtlichen Gründen mit ihrem Sohn jeweils abwechselnd („halbe-halbe“) drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien.
 
Die Auffassung der Vorinstanzen, dass ausgehend von diesem Sachverhalt ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes zum maßgeblichen Zeitpunkt in Österreich vorliegt, ist nicht zu beanstanden, zumal aus den festgestellten Bemühungen der Eltern, bereits vor der Eheschließung die gemeinsame Obsorge zu begründen, um leichter ein Visum für das Kind zu erlangen, durchaus – wie das Erstgericht bemerkt – auf die Absicht der Familie geschlossen werden kann, dass der Hauptaufenthalt des Kindes in Österreich liegen sollte.
 
Daran ändert nichts, dass die Mutter – mittlerweile – keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen ist. Eine bestimmte Mindestdauer zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht erforderlich. Dass sich das Kind vor Herbst 2019 nie länger als drei Monate durchgehend in Österreich aufgehalten hat, schadet daher nicht.
 
 

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