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Strafrecht

OGH: Zur Verlesung der Fragen an die Geschworenen und des Wahrspruchs

§ 340 Abs 2 StPO dient primär dazu, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 EMRK) sicherzustellen

28. 09. 2021
Gesetze:   § 310 StPO, § 340 StPO, § 345 StPO, § 12 StPO, Art 6 EMRK
Schlagworte: Geschworenengericht, Geschworenenverfahren, Fragen an die Geschworenen, Antworten, Wahrspruch, Verlesung, Obmann, Nichtigkeit

 
GZ 13 Os 48/21i, 07.06.2021
 
OGH: Gem § 310 Abs 1 StPO sind nach Schluss des Beweisverfahrens die an die Geschworenen zu richtenden Fragen bei sonstiger Nichtigkeit vorzulesen. Gem § 340 Abs 2 StPO hat nach der Beratung der Geschworenen der Obmann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschworenen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschworenen zu verlesen.
 
§ 340 Abs 2 StPO dient primär dazu, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 EMRK) sicherzustellen und schützt solcherart per se weder die Anklage noch den Angeklagten. Demnach ist unter dem Aspekt einer Verletzung des § 340 Abs 2 StPO auch die Regelung des § 345 Abs 2 StPO aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten, weil andernfalls die Nichtigkeitssanktion durch deren Relativität ad absurdum geführt würde.
 
Daraus, dass sowohl eine Verletzung des § 340 Abs 2 StPO als auch eine solche des § 310 Abs 1 dritter Satz StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.
 
 

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