Dass die Unterschrift unmittelbar nach dem Ende des Textes stehen müsste, ist kein Kriterium der Rsp für ein gültiges eigenhändiges Testament; Zweck des § 578 ABGB ist vielmehr, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen; dieser ist auch erfüllt, wenn die Unterschrift in einem gewissen Abstand unterhalb des Textes angebracht wird, solange der erforderliche räumliche Zusammenhang gegeben ist
GZ 2 Ob 112/21s, 05.08.2021
OGH: Gem § 578 ABGB muss, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Unterschrift muss am Schluss des Aufsatzes oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann. Sie deckt demnach grundsätzlich den über (oberhalb von) ihr stehenden Text.
Dass die Unterschrift unmittelbar nach dem Ende des Textes stehen müsste, ist dagegen – entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin – kein Kriterium der Rsp für ein gültiges eigenhändiges Testament. Zweck des § 578 ABGB ist vielmehr, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. Dieser ist auch erfüllt, wenn die Unterschrift in einem gewissen Abstand unterhalb des Textes angebracht wird, solange der erforderliche räumliche Zusammenhang gegeben ist.