Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG sind nur diejenigen natürlichen Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtlichen Sinn sind; organschaftliche Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen – Eintragungsgrundlage bildenden – Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtlichen Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG; der Angabe ihres Geburtsdatums (iSd § 27 Abs 2 zweiter Satz GBG) und dessen Beglaubigung iSd § 31 GBG bedarf es nicht
GZ 5 Ob 44/21p, 20.04.2021
OGH: Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG sind nur diejenigen natürlichen Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtlichen Sinn sind. Organschaftliche Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen – Eintragungsgrundlage bildenden – Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtlichen Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums (iSd § 27 Abs 2 zweiter Satz GBG) und dessen Beglaubigung iSd § 31 GBG bedarf es nicht. Soweit 5 Ob 261/15s Abweichendes zu entnehmen ist, wird diese Entscheidung nicht aufrecht erhalten.
Daraus folgt für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Beglaubigung des Geburtsdatums der für die Antragstellerin einschreitenden Prokuristen im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen nicht erforderlich war. Die Firmenbuchnummern der Antragstellerin und der Liegenschaftseigentümerin waren in der Pfandbestellungsurkunde angeführt und die Vertretungsbefugnis der für die Parteien des Pfandbestellungsvertrags einschreitenden natürlichen Personen wurde ordnungsgemäß beglaubigt. Weitere Eintragungshindernisse sind nicht ersichtlich, sodass in Stattgebung des Revisionsrekurses die beantragte Einverleibung in teilweiser Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zu bewilligen war.