Die Flüchtlingseigenschaft kommt gem § 9 Abs 3 IPRG auch (nicht zwingend staatenlosen) Personen zu, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind
GZ 10 Ob 6/21m, 29.07.2021
OGH: Die Anspruchsberechtigung von Flüchtlingen nach der GFK ergibt sich nicht unmittelbar aus § 2 Abs 1 UVG. Sie folgt vielmehr einerseits daraus, dass Flüchtlingen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt (Art 12 Z 1 GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gem § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt.
Für die persönliche Rechtsstellung von „Konventionsflüchtlingen“ iSd GFK und des Flüchtlingsprotokolls, BGBl 1974/78, ist gem § 53 Abs 1 IPRG und Art 12 Z 1 GFK das Sachrecht des Wohnsitzstaats bzw Staats des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Die Flüchtlingseigenschaft kommt gem § 9 Abs 3 IPRG auch (nicht zwingend staatenlosen) Personen zu, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind. Das Gesetz meint damit gleichwertige Gründe wie die in der GFK und im Zusatzprotokoll, BGBl 1974/78, aufgezählten. Für die Beurteilung des Personalstatuts solcher Flüchtlinge gilt nach § 9 Abs 3 IPRG als Personalstatut das Recht des Wohnsitz- bzw des Aufenthaltsstaats.
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Personalstatut des Kindes (hier: Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo) dann, wenn ihm Flüchtlingseigenschaft zukommt, das österreichische Recht ist. Dies ergibt sich, wenn das Kind - wie hier - „Konventionsflüchtling“ ist, aus § 53 Abs 1 IPRG iVm Art 12 Z 1 GFK, weil das Kind seinen Wohnsitz in Österreich hat. Nach stRsp hat das Gericht die Flüchtlingseigenschaft jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen.