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Zivilrecht

OGH: Zur Duldungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 1 Z 1 MRG

Der dem Gericht eingeräumte Wertungsspielraum hat sich ausschließlich darauf zu beziehen, ob nach der Veränderung noch vom „selben“ Mietgegenstand auszugehen ist (hier: Rückbau des Vorzimmers um 2,5 m²)

28. 09. 2021
Gesetze:   § 8 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Umfang des Benützungsrechts, Veränderung des Mietgegenstandes, Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, Verkleinerung der Wohnung, Duldungspflicht, Lift

 
GZ 5 Ob 57/21z, 27.07.2021
 
OGH: Nach § 8 Abs 1 Z 1 MRG hat der Mieter die vorübergehende Benutzung und die auch dauernde Veränderung seines Mietgegenstands zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses notwendig oder zweckmäßig ist. Nach der Rsp ist ein geplanter Lifteinbau eine Verbesserungsarbeit iSd § 8 Abs 2 Z 1 MRG. Im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG sieht § 8 Abs 2 Z 1 MRG keine Interessensabwägung vor. Es gilt zwar auch das Schonungsprinzip des § 8 Abs 3 MRG, eine weitergehende Interessen- oder Zumutbarkeitsabwägung findet aber nicht statt. Nach der Rsp überschreitet nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstands den Inhalt des in § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffs der „Veränderung des Mietgegenstandes“. Ob eine solche Überschreitung vorliegt, ist nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen. Zu überprüfen ist, ob die vorgesehene Verkleinerung der Wohnung und die damit verbundene Grundrissumgestaltung noch eine von den Mietern nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Veränderung bewirkt, oder aber ob sie mit der damit verbundenen tiefgreifenden Umgestaltung den Begriff der „Veränderung des Mietgegenstandes“ überschreitet.
 
Für die Beurteilung, ob es sich noch um eine bloße Änderung oder aber um eine so tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstands handelt, dass sie nicht mehr unter § 8 Abs 2 Z 1 MRG subsumiert werden kann, kommt es nicht entscheidend und allein auf eine allfällige Nutzflächenverringerung an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt nicht mehr seiner bisherigen Funktion entspricht. Der dem Gericht eingeräumte Wertungsspielraum hat sich dabei ausschließlich darauf zu beziehen, ob nach der Veränderung noch vom „selben“ Mietgegenstand auszugehen ist. Darauf, wie die betroffenen Mieter den Raum bisher nutzten und ob die vorhandene Ausstattung, insbesondere Möbel, sinnvoll umgestellt werden können, kommt es nach der maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise nicht an. Dies ist allenfalls bei der Entschädigung des Mieters für seine wesentlichen Beeinträchtigungen von Relevanz.
 
In der Rsp wird das Ausmaß der Verringerung der Nutzfläche in Relation zur Gesamtnutzfläche als einer der Faktoren gewertet, die für die Beurteilung maßgeblich sein können, ob noch von einer „Veränderung“ des Mietgegenstands auszugehen ist. So wurde etwa die Abtretung von 1,725 m² von der Küche einer 125 m² großen Wohnung oder eine Verkleinerung der Nutzfläche um 1,05 m² als zu duldende Verringerung angesehen. Daher hat auch vorliegend der Mieter für den Umbau des Lifts den Rückbau des Vorzimmers um 2,5 m² bei als Kat C-Wohnung vermieteten Bestandobjekt von 58 m² zu dulden.
 
 

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