Die Verpflichtung zur Freihaltung und Streuung von Zugängen besteht nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber den Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin, zB die von der Verkäuferin mit der vereinbarten Lieferung der Waren Beauftragten
GZ 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
OGH: Eine Sorgfalts- und Schutzpflicht zugunsten dritter, am Vertrag nicht beteiligter Personen wird von LuRsp angenommen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragsschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde. Sie umfasst dritte Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen will bzw begünstigte, oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist.
Bestellt ein Unternehmer Waren für sein Unternehmen, trifft ihn insofern eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht, als er mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen und für eine gefahrlose Ablieferung der Ware zu sorgen hat. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf den Zugangsbereich des Geschäftslokals, wobei es auf die Eigentumsverhältnisse oder die rechtliche Verfügungsmöglichkeit des Unternehmers darüber nicht ankommt. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Lieferant in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Diese Verkehrssicherungspflicht entfällt etwa dann, wenn sich jeder selbst schützen kann.
Den Beklagten trafen hier aus dem Kaufvertrag erfließende Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Verpflichtung zur Freihaltung und Streuung von Zugängen bestand nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber den Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin, so auch die von der Verkäuferin mit der vereinbarten Lieferung der Waren Beauftragten. Dabei kam es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob die Verkäuferin die vereinbarte Lieferung der bestellten Waren selbst (durch eigene Mitarbeiter) durchführte oder sich dafür selbständiger Unternehmer als Gehilfen bediente und das ausführende Unternehmen oder die Person des Zustellers dem Beklagten bekannt waren, weil sich dadurch an seinen vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten nichts ändert. Der Beklagte hat daher seine Verpflichtung, für eine gefahrlose Ablieferung der Ware zu sorgen, schuldhaft verletzt: Ihm war der Termin für die bevorstehende Lieferung der für sein Unternehmen bestellten Waren bekannt und er hat für keine Streuung des vereisten Zugangs und damit nicht für eine gefahrlose Ablieferung gesorgt.