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Wirtschaftsrecht

VwGH: GewO / StVO – zur Frage, ob reine Zufahrten zur eigentlichen Ausführung der Betriebstätigkeit zu zählen sind

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Zu- und Abfahrten zur Halle II über das Betriebsgelände vom VwG im angefochtenen Erkenntnis als in einem örtlichen und funktionellen Zusammenhang mit der im Genehmigungsbescheid angeführten Nutzung der Halle II (samt dazugehörigem Flugdach) als Warenumschlagsplatz stehend angesehen wurden, zumal das Umladen von Waren von bzw auf LKW die Zu- und Abfahrt dieser Fahrzeuge zum Umschlagplatz voraussetzt; auch die zugrundeliegende Betriebsbeschreibung enthält Ausführungen zur Zu- und Abfahrt bzw zur täglichen Materialanlieferung (wie den Verweis auf täglich maximal zehn Fahrten mit lärmarmen LKW); entgegen der in der Revision geäußerten Auffassung lässt sich aus der ins Treffen geführten Auflage betreffend die Durchführung der Verladetätigkeiten im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr nichts Gegenteiliges ableiten; aus dem Umstand, dass auf Grund einer vorgeschriebenen Auflage gewisse Tätigkeiten (Verladetätigkeiten) zu bestimmten (innerhalb der Betriebszeiten liegenden) Zeiten (nämlich von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr) nur in der Halle II - und somit nicht im Bereich des Flugdachs - durchgeführt werden dürfen, lässt sich nämlich nicht schließen, dass Gegenstand des Genehmigungskonsenses nur diese Verladetätigkeiten sind

27. 09. 2021
Gesetze:   § 74 GewO, § 77 GewO, § 81 GewO, § 366 GewO, § 1 StVO
Schlagworte: Gewerberecht, Straßenverkehrsrecht, Betriebsanlage, Zufahrten, Abfahrten, Verladetätigkeiten, öffentlicher Verkehr

 
GZ Ra 2020/04/0103, 18.08.2021
 
VwGH: Der VwGH hat wiederholt festgehalten, dass im Rahmen der nach § 77 Abs 1 GewO gebotenen Prüfung zwischen gewerblichen Betriebsanlagen iSd § 74 Abs 1 GewO und Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO zu unterscheiden ist. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gem § 74 Abs 3 GewO der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es in der Betriebsanlage stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen. Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann. Entscheidend ist, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (ua) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und Wegfahren von dieser ist - anders als das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - dem einer Betriebsanlage zugehörenden Geschehen zuzurechnen.
 
Nicht bestritten wird, dass es sich bei den (von der Zufahrt vom Haupteingang zur Freifläche vor der Halle II) betroffenen Flächen auf dem Betriebsgelände nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Zu klären ist, ob die fraglichen LKW-Fahrten der Betriebsanlage der G GmbH zuzurechnen sind bzw die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet.
 
Das Betriebsanlagenrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Die Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bewirkt bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage.
 
Der VwGH hat es als nicht zu beanstanden erachtet, dass ein Zu- und Abfahrtsweg, der in der Betriebsbeschreibung angeführt und hinsichtlich dessen dem Anlageninhaber ein Servitut eingeräumt gewesen sei, als ein dem Betrieb der (dort gegenständlichen) Anlage dienender Privatweg und somit als zur Betriebsanlage gehörig angesehen wurde.
 
Ausgehend von dieser Rsp ist es nicht zu beanstanden, dass die Zu- und Abfahrten zur Halle II über das Betriebsgelände vom VwG im angefochtenen Erkenntnis als in einem örtlichen und funktionellen Zusammenhang mit der im Genehmigungsbescheid angeführten Nutzung der Halle II (samt dazugehörigem Flugdach) als Warenumschlagsplatz stehend angesehen wurden, zumal das Umladen von Waren von bzw auf LKW die Zu- und Abfahrt dieser Fahrzeuge zum Umschlagplatz voraussetzt. Auch die zugrundeliegende Betriebsbeschreibung enthält Ausführungen zur Zu- und Abfahrt bzw zur täglichen Materialanlieferung (wie den Verweis auf täglich maximal zehn Fahrten mit lärmarmen LKW). Entgegen der in der Revision geäußerten Auffassung lässt sich aus der ins Treffen geführten Auflage betreffend die Durchführung der Verladetätigkeiten im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr nichts Gegenteiliges ableiten. Aus dem Umstand, dass auf Grund einer vorgeschriebenen Auflage gewisse Tätigkeiten (Verladetätigkeiten) zu bestimmten (innerhalb der Betriebszeiten liegenden) Zeiten (nämlich von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr) nur in der Halle II - und somit nicht im Bereich des Flugdachs - durchgeführt werden dürfen, lässt sich nämlich nicht schließen, dass Gegenstand des Genehmigungskonsenses nur diese Verladetätigkeiten sind.
 
 

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