Ein Zweckänderungsantrag kann gem § 2 Abs 1 Z 12 iVm § 26 NAG 2005 nur während der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels oder gem § 24 Abs 4 erster Satz NAG 2005 iVm einem Verlängerungsantrag nur bis zur Erlassung des behördlichen Bescheids gestellt werden
GZ Ra 2018/22/0098, 19.08.2021
VwGH: Ein Zweckänderungsantrag kann gem § 2 Abs 1 Z 12 iVm § 26 NAG 2005 nur während der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels oder gem § 24 Abs 4 erster Satz NAG 2005 iVm einem Verlängerungsantrag nur bis zur Erlassung des behördlichen Bescheids gestellt werden.