Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass gem Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG (siehe auch § 50 VwGVG) in Verwaltungsstrafsachen das VwG immer in der Sache selbst zu entscheiden hat, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem VwG in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt
GZ Ra 2020/17/0130, 30.07.2021
VwGH: Gem der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gem § 25 Abs 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gem § 25 Abs 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass gem Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG (siehe auch § 50 VwGVG) in Verwaltungsstrafsachen das VwG immer in der Sache selbst zu entscheiden hat, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem VwG in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt.