Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem VwG der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er den Antrag nicht mehr aufrechterhält, so bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit; das VwG wäre daher in einem solchen Fall gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben
GZ Ra 2018/22/0098, 19.08.2021
VwGH: Parteierklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde (dem VwG) vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem VwG der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er den Antrag nicht mehr aufrechterhält, so bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG wäre daher in einem solchen Fall gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben.