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Verfahrensrecht

VwGH: Stillschweigendes Übergehen eines (beantragten) Beweises

Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen; die gleiche Wertung liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises bzw eines Beweises zugrunde, dessen Vornahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen erforderlich ist

27. 09. 2021
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 46 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Ermittlungsverfahren, stillschweigendes Übergehen eines (beantragten) Beweises

 
GZ Ra 2020/17/0130, 30.07.2021
 
VwGH: Dem Verfahren vor dem VwG ist eine antizipierende Beweiswürdigung prinzipiell fremd. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird. Beweisanträge bzw eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises bzw eines Beweises zugrunde, dessen Vornahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen erforderlich ist.
 
Im Revisionsfall hat der Revisionswerber die Einvernahme zweier Zeugen beantragt. Während die Revision iZm der unterbliebenen Einvernahme des Zustellorgans kein Relevanzvorbringen enthält und ein solches auch nicht ersichtlich ist, kann einer Einvernahme des Schalterbediensteten H die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht von vornherein abgesprochen werden. Das VwG hätte somit den Zeugen H befragen oder nachvollziehbar begründen müssen, warum es auf dieses Beweismittel nicht ankomme oder dieses untauglich bzw an sich nicht geeignet sei, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.
 
 

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