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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen – zur Frage des Verhältnisses von § 7 Abs 3 Z 1 zu Z 2 KBGG

Die außerhalb der Zurechnungssphäre der Eltern liegenden Hinderungsgründe gem § 7 Abs 3 Z 1 KBGG müssen innerhalb der in § 7 Abs 2 KBGG angeführten Nachweisfrist zum Tragen kommen; diese Auslegung des § 7 Abs 3 Z 1 KBGG schließt nicht aus, dass bei Vorliegen derartiger Hinderungsgründe während eines längeren, über die Vollendung des 15. (auch des 18.) Lebensmonats hinausgehenden Zeitraums der ungekürzte Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld erhalten bleiben kann; eine derartige Konstellation wäre etwa im Fall der späteren Adoption eines Kindes denkbar

22. 09. 2021
Gesetze:   § 7 KBGG
Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Hinderungsgründe außerhalb der Zurechnungssphäre der Eltern, Nachweisfrist

 
GZ 10 ObS 58/21h, 29.07.2021
 
OGH: Gem § 7 Abs 2 Z 2 KBGG besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe nur, sofern die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats nach der MuKiPassV vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
 
Werden die im § 7 Abs 2 KBGG vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1.300 EUR (§ 3 Abs 4 KBGG).
 
§ 7 Abs 3 KBGG sieht Ausnahmen von dieser Kürzungsregel vor: Nach § 7 Abs 3 KBGG besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn (Z 1) die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder (Z 2) die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes nachgebracht werden.
 
§ 7 Abs 3 KBGG enthält in seinen Z 1 und 2 zwei Tatbestände, die durch das Wort „oder“ verbunden sind. Nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich demnach um alternative, nicht um kumulativ anzuwendende Voraussetzungen der Erbringung der Untersuchungsnachweise.
 
§ 7 Abs 3 Z 1 KBGG nennt keine gesonderte Frist, innerhalb derer sich die Gründe, die von den Eltern nicht zu vertreten sind, auswirken müssen. Die Nachweisfrist findet sich allerdings bereits in der unmittelbar davor stehenden Bestimmung des § 7 Abs 2 (hier: Z 2) KBGG, an den die Bestimmung des Abs 3 auch ihrem Wortlaut nach anknüpft („ungeachtet des Abs 2“). Bei systematischer Betrachtung kann § 7 Abs 3 Z 1 KBGG daher nur dahin verstanden werden, dass eine Kürzung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nur dann zu unterbleiben hat, wenn die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen innerhalb der in § 7 Abs 2 KBGG genannten Frist aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterblieb.
 
Die außerhalb der Zurechnungssphäre der Eltern liegenden Hinderungsgründe müssen also innerhalb der in § 7 Abs 2 KBGG angeführten Nachweisfrist (hier: bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes) zum Tragen kommen.
 
Diese Auslegung des § 7 Abs 3 Z 1 KBGG schließt nicht aus, dass bei Vorliegen derartiger Hinderungsgründe während eines längeren, über die Vollendung des 15. (auch des 18.) Lebensmonats des Kindes hinausgehenden Zeitraums der ungekürzte Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld erhalten bleiben kann. Eine derartige Konstellation wäre etwa im Fall der späteren Adoption eines Kindes denkbar.
 
Hinderungsgründe, die erst nach Ablauf der Frist des § 7 Abs 2 KBGG (hier: nach Ablauf der Nachweisfrist bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes) entstehen, erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Z 1 KBGG jedoch nicht. Zutreffend führte bereits das Berufungsgericht aus, dass bei der von der Klägerin angestrebten Auslegung, wonach es auf die Gründe des Unterbleibens des Nachweises während der Nachweisfrist des § 7 Abs 2 Z 2 KBGG (bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes) nicht ankomme und der ungekürzte Kinderbetreuungsgeldanspruch erhalten bleibe, sofern nur zwischen dem Beginn des 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes von den Eltern nicht zu vertretende Hinderungsgründe vorliegen, kein Anwendungsbereich für die Nachweisfrist des § 7 Abs 2 Z 2 KBGG verbliebe. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass Gesetze wörtlich nicht so auszulegen sind, dass ihnen kein Anwendungsbereich verbleibt.
 
Da von der Klägerin keine Gründe behauptet wurden, aus denen sie am Nachweis der zweiten bis fünften Mutter-Kind-Pass-Untersuchung bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes gehindert war, kann sie ihren Anspruch auf ungekürztes Kinderbetreuungsgeld nicht aus § 7 Abs 3 Z 1 KBGG ableiten.
 
Ob die Klägerin – nach der erstmaligen Vorlage einer Urkunde zum Nachweis der Untersuchungen am 14. 1. 2019, somit bereits nach Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes – dem Schreiben der Beklagten vom 8. 3. 2019 ausreichend deutlich alle Gründe entnehmen konnte, aus denen die Urkunde inhaltlich als Untersuchungsnachweis ungeeignet war, ist daher nicht entscheidend.
 
Innerhalb der Nachfrist des § 7 Abs 3 Z 2 KBGG legte die Klägerin nur eine Urkunde über Gewicht und Maße des Kindes ohne ärztlichen Stempel oder Unterschrift und ohne Angabe der durchgeführten Untersuchungen (abgesehen von Wiegen und Messen) vor.
 
Die Revision zieht die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Urkunde keinen tauglichen Nachweis der Durchführung der zweiten bis fünften Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes darstellte, nicht in Zweifel. Ein anderer Nachweis wurde innerhalb der Frist des § 7 Abs 3 Z 2 KBGG nicht vorgelegt.
 
 

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