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Zivilrecht

OGH: Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger (§ 811 ABGB) – zur Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des Gläubigers im Verlassenschaftsverfahren

Gläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht; es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft

22. 09. 2021
Gesetze:   § 811 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger, Verlassenschaftsgläubiger, Parteistellung, Rechtsmittellegitimation, Antrag auf Bestellung eines Kurators

 
GZ 2 Ob 23/21b, 24.06.2021
 
OGH: Nach § 811 ABGB (aF und nF) ist ein Verlassenschaftsgläubiger berechtigt, seine Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend zu machen und – falls erforderlich – die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der die Verlassenschaft in der Auseinandersetzung mit dem Gläubiger vertritt. Insofern kommt dem Gläubiger Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zu.
 
Die Stiftung hat in erster Instanz einen erkennbar (nur) auf § 811 ABGB gestützten Antrag auf Bestellung eines Kurators gestellt. Zwar hat das Erstgericht über diesen Antrag nicht entschieden, mit der amtswegigen Bestellung eines Verlassenschaftskurators nach § 173 Abs 1 AußStrG mit dem Aufgabenkreis Vertretung und Verwaltung des gesamten Nachlasses jedoch anderweitig für die Vertretung der Verlassenschaft gesorgt. Damit war dem Interesse der Stiftung an der Vertretung der Verlassenschaft für die beabsichtigte Anspruchsverfolgung ausreichend gedient.
 
Einem Verlassenschaftsgläubiger stünde zwar keine Antragsbefugnis auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators nach § 173 Abs 1 AußStrG zu. Durch den angefochtenen Beschluss ist die Stiftung aber jedenfalls insofern beschwert, als (mit Rechtskraft; vgl den Ausspruch des Erstgerichts gem § 44 AußStrG) mit dem Wegfall des Verlassenschaftskurators niemand zur Vertretung der Verlassenschaft für die von der Stiftung beabsichtigte Anspruchsverfolgung vorhanden wäre. Denn da widerstreitende Erbantrittserklärungen vorliegen, kommt auch die Vertretungsbefugnis der Erben nach § 810 Abs 1 ABGB nicht in Betracht.
 
Der Stiftung kommt daher im Rechtsmittelverfahren unter der Voraussetzung ihrer Gläubigerstellung insoweit Parteistellung zu, als der vom Erstgericht bestellte Verlassenschaftskurator nicht als Kurator iSd § 811 ABGB für die Anspruchsverfolgung der Stiftung belassen wurde. In diesem Sinne ist – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Rechtsmittelausführungen ableiten lässt – auch der Rechtsmittelantrag der Stiftung zu verstehen.
 
Gläubiger iSd § 811 ABGB ist nach hA jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft.
 
Diese Voraussetzung liegt hier vor: Die Stiftung brachte zur Begründung ihres erstinstanzlichen Antrags vor, sie habe gegen die Verlassenschaft einen Anspruch auf Nachholung des formgültigen Abtretungsvertrags. Ein solcher Anspruch begründet die Gläubigerstellung der Stiftung.
 
Daraus folgt, dass die Stiftung als Verlassenschaftsgläubigerin gem § 811 ABGB (aF) die Bestellung eines Kurators beantragen kann und ihr somit in diesem Umfang Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommen.
 
 

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