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Zivilrecht

OGH: Zur Weitergewährung von COVID-19-Vorschüssen (UVG)

Eine Weitergewährung von COVID-19-Vorschüssen auf 5 Jahre iSd § 18 UVG kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber nur eine befristete Maßnahme für die Dauer der „Corona-Krise“ und keine Dauerlösung schaffen wollte

22. 09. 2021
Gesetze:   § 3 UVG, § 8 UVG, § 18 UVG, § 7 1. COVID-19-JuBG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, vorherige Exekutionsführung, Titelvorschuss, COVID-19-Vorschuss, Antragstellung, Weitergewährung

 
GZ 10 Ob 16/21g, 22.06.2021
 
OGH: Nach § 7 1. COVID-19-JuBG sind (nunmehr befristet bis 31. 12. 2021) Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt; solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG aber längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.
 
Ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt wurden, ist zulässig. Seine Bewilligung setzt aber voraus, dass der neue Antrag erst nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach § 7 1. COVID-19-JuBG gewährt wurden, gestellt wird:
 
COVID-19-Vorschüsse sind grundsätzlich Titelvorschüssen nach § 4 Z 1 UVG vergleichbar und als deren Variante anzusehen. Das Kind soll bei dieser Variante vorübergehend nicht zur Exekutionsführung gezwungen werden. Der Gesetzgeber wollte aber nur eine befristete Maßnahme für die Dauer der „Corona-Krise“ und keine Dauerlösung. Eine „Weitergewährung“ von Covid-19-Vorschüssen auf 5 Jahre iSd § 18 UVG widerspricht diesen Intentionen.
 
Bei den bisherigen Ausdehnungen des zeitlichen Anwendungsbereichs der erleichterten Antragstellung hatte der Gesetzgeber jeweils nur die Möglichkeit einer Neu-Gewährung im Auge, nicht aber eine Weitergewährung von COVID-19-Vorschüssen, und sei es nur für eine Dauer von 6 Monaten. Das Entstehen faktischer Auszahlungslücken, die erst durch Nachzahlungen bewilligter Vorschüsse geschlossen werden, nahm der Gesetzgeber bei COVID-19-Vorschüssen in Kauf, kann doch bei Neu-Antragstellungen der Aspekt der Auszahlungskontinuität keine Rolle spielen.
 
Bereits aus § 8 Abs 1 UVG lässt sich ableiten, dass bei der Neugewährung von Vorschüssen der Zeitpunkt der Antragstellung und der Anspruch auf Vorschüsse zusammenhängen: Vorschüsse gebühren ab dem Beginn des Antragsmonats. Gerade bei COVID-19-Vorschüssen ist es aufgrund der sich laufend ändernden Rechtslage nicht zulässig, diese Vorschüsse mit einem erst in der Zukunft liegenden Leistungsbeginn zu beantragen und zu bewilligen, weil sonst die Gefahr bestünde, dass sich der Antragsteller eine bestimmte Rechtslage „sichert“. Die Antragstellung ist daher erst in dem Monat zulässig, dessen Monatserster den Leistungsbeginn nach § 8 Abs 1 UVG markiert.
 
 

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