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Zivilrecht

OGH: Obsorgeübertragung an Mutter – Loyalitätskonflikt des zehnjährigen Kindes

Zum einen ist der Wunsch des – hier erst zehnjährigen – Kindes nicht allein ausschlaggebend, zum anderen ist nach dem als bescheinigt festgestellten Sachverhalt zweifelhaft, ob der von T geäußerte Wille selbstbestimmt und frei zustande kam

22. 09. 2021
Gesetze:   §§ 177 ff ABGB, § 180 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Obsorge, Loyalitätskonflikt, Kindeswohl

 
GZ 3 Ob 63/21t, 01.09.2021
 
OGH: Nach hRsp soll einem mündigen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist.
 
Gegen diesen Grundsatz hat das Rekursgericht entgegen der Argumentation des Vaters nicht verstoßen. Zum einen ist der Wunsch des – hier erst zehnjährigen – Kindes nicht allein ausschlaggebend, zum anderen ist nach dem als bescheinigt festgestellten Sachverhalt zweifelhaft, ob der von T geäußerte Wille selbstbestimmt und frei zustande kam: Der Vater unterband seit September 2020 bis zum 4. Februar 2021 nahezu sämtliche persönlichen Kontakte des Kindes zur Mutter und verschärfte – auch durch den nur noch sporadischen Schulbesuch des Kindes, der zu einer Gefährdungsmeldung der Schule Anfang Dezember 2020 führte, – den Loyalitätskonflikt zusätzlich.
 
Auch die Frage, ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, stellt stets eine Frage des Einzelfalls dar.
 
Das Rekursgericht setzte sich mit der Verfahrensrüge des Vaters betreffend eine Einvernahme des zehnjährigen Sohnes ausführlich auseinander; infolge des massiven Loyalitätskonflikts sei eine weitere Belastung des Kindes nach Möglichkeit zu vermeiden gewesen (§ 105 Abs 2 AußStrG). Das Rechtsmittel vermag unter diesen Umständen keine nachvollziehbaren Argumente dafür aufzuzeigen, das Kind durch eine intensive Befragung noch zusätzlich zu belasten.
 
 

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