Das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung reicht für sich allein nicht als Grund für eine Bestellung eines Erwachsenenvertreters; es kommt vielmehr darauf an, ob die psychisch kranke oder vergleichbar in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigte Person bestimmte Angelegenheiten „nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen“ vermag
GZ 9 Ob 34/21x, 28.07.2021
OGH: Nach § 239 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG ist im rechtlichen Verkehr dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. Nach § 240 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG kommt eine Teilnahme dieser Personen am Rechtsverkehr durch einen Vertreter nur dann in Betracht, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist.
§ 271 ABGB idF 2. ErwSchG setzt für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters – soweit hier interessierend – nach Z 1 voraus, dass eine volljährige Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann.
Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters müssen konkret und begründet sein und müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder die vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Schutzbedürftigkeit – also die Gefahr eines Nachteils – beziehen. Das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung reicht für sich allein nicht als Grund für eine Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Es kommt vielmehr darauf an, ob die psychisch kranke oder vergleichbar in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigte Person bestimmte Angelegenheiten „nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen“ vermag.
Um dies im vorliegenden Fall beurteilen zu können, reichen die erstgerichtlichen Feststellungen jedoch nicht aus. Einerseits steht fest, dass beim Betroffenen Symptome einer akzentuierten Persönlichkeit vorliegen und Kritik- und Urteilsfähigkeit inhaltsbezogen schwankend sind. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, inwieweit aus diesen Defiziten die Gefahr eines Nachteils für den Betroffenen resultiert.
Zwar ergibt sich aus dem Verfahrensablauf, dass der Betroffene immer wieder Mieten nicht bezahlt hat, wodurch ihm auch wiederholt die Delogierung drohte. Dass dieses Verhalten des Betroffenen aus seiner Erkrankung resultiert, lässt sich den Feststellungen aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Richtig verweist der Revisionsrekurs darauf, dass allein der Umstand, dass Schulden vom Betroffenen nicht abgedeckt werden, nicht die Schlussfolgerung zulässt, dass er nicht in der Lage ist, die Konsequenzen seines Handelns zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Tatsächlich ist es dem Betroffenen auch in der Vergangenheit immer wieder gelungen, durch Ratenzahlung bzw Mietbeihilfen eine Räumung abzuwenden, dies auch schon vor Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Auch hält das Erstgericht ausdrücklich fest, dass nicht festgestellt werden könne, warum der Betroffene keine Miete bezahlt. Es ist daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen, ob und inwieweit ein Zusammenhang zwischen allfälligen psychischen Beeinträchtigungen und dem drohenden Wohnungsverlust des Betroffenen besteht.
Auch wenn durch das unkooperative Verhalten des Beklagten die zur Klärung erforderlichen Erhebungen erschwert sind, ist es nicht Sache des Beklagten „zu beweisen, dass er kooperiert“, sondern kann die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.