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Zivilrecht

OGH: § 1497 ABGB- zur Frage, ob von gehöriger Fortsetzung des Verfahrens auch dann die Rede sein kann, wenn vom säumigen Gericht innerhalb von drei Jahren zwar ein formaler Schritt in Form der Zustellung eines Verhandlungsprotokolls gesetzt, der eigentliche Prozess aber nicht fortgeführt wird und der Kläger dennoch keine Betreibungsmaßnahmen setzt

Der Kläger auch dann, wenn er eine Tätigkeit des Gerichts erwarten konnte und musste, nicht „ad infinitum“ untätig bleiben; in diesen Fällen geht die Rsp dann von einer nicht gehörigen Fortsetzung iSd § 1497 ABGB aus, wenn die Partei ungebührlich lange Zeit hindurch inaktiv geblieben ist, wobei ein großzügiger Maßstab angewendet wird; danach ist der Kläger im Allgemeinen erst ab einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vornherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht

22. 09. 2021
Gesetze:   § 1497 ABGB
Schlagworte: Klage, Unterbrechung der Verjährung, gehörige Fortsetzung des Verfahrens, Prozesshandlung, Untätigkeit des Gerichts

 
GZ 2 Ob 71/21m, 05.08.2021
 
OGH: Gem § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rsp ist nicht gehörige Fortsetzung anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist.
 
Aus der Untätigkeit des Klägers kann aber grundsätzlich nicht auf Verjährung geschlossen werden, wenn er gar nicht gehalten war, eine (weitere) Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Der Berechtigte ist im Allgemeinen nicht verhalten, zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile das von sich aus säumige Prozessgericht zu betreiben. Konnte oder musste der Kläger daher eine Tätigkeit des Gerichts erwarten, lässt seine Untätigkeit nicht ohne weiteres den Schluss zu, es sei ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen.
 
Allerdings darf der Kläger auch dann, wenn er eine Tätigkeit des Gerichts erwarten konnte und musste, nicht „ad infinitum“ untätig bleiben. In diesen Fällen geht die Rsp dann von einer nicht gehörigen Fortsetzung iSd § 1497 ABGB aus, wenn die Partei ungebührlich lange Zeit hindurch inaktiv geblieben ist, wobei ein großzügiger Maßstab angewendet wird. Danach ist der Kläger im Allgemeinen erst ab einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vornherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht.
 
Hier hat das Erstgericht nach seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vom 19. 10. 2015 die Protokollsabschrift erst am 17. 8. 2016 zugestellt und die in Aussicht gestellte Nennung von drei Sachverständigen nicht beigefügt. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin nicht mehr erwarten, dass das Gericht von sich aus tätig wird. Erst mit Zustellung des Beschlusses vom 12. 2. 2019 wurde seitens des Gerichts der nächste, längst fällige Verfahrensschritt gesetzt, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Betreibung durch die Klägerin nicht mehr nötig war. Die der Klägerin anzulastende Inaktivität währte somit vom August 2016 bis Februar 2019, demnach deutlich weniger als die nach der Rsp maßgebliche Grenze von (rund) drei Jahren.
 
Während das Erstgericht in Übereinstimmung mit dieser Rechtslage entschieden hat, hielt das Berufungsgericht die Protokollzustellung für unbeachtlich, weil damit „lediglich die Verarbeitung der vorangegangenen Tagsatzung erfolgt, aber gerade kein Prozessfortschritt erreicht“ worden sei. Mit dieser Argumentation vernachlässigt es jedoch, dass der vom Erstgericht angekündigte Verfahrensschritt, den die Klägerin erwarten durfte, keineswegs nur in der Übermittlung der Protokollsabschrift bestehen sollte, sondern auch in der Nennung von Sachverständigen mit einer Äußerungsmöglichkeit der Parteien, eine Maßnahme also, die durchaus dem Prozessfortschritt, nämlich der Bestellung eines geeigneten und nicht befangenen Sachverständigen dienen sollte.
 
Davon ausgehend geht die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage von unzutreffenden Prämissen aus. § 1497 ABGB stellt für die gehörige Fortsetzung auf die Sphäre des Klägers ab. Solange dieser mit einer Prozesshandlung des Gerichts rechnen darf, wird die ihm von der Rsp zugebilligte dreijährige Frist für eigenes Betreiben des säumigen Gerichts nicht in Gang gesetzt.
 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zwischen der Zustellung der Protokollsabschrift durch das Erstgericht und der Zustellung des Beschlusses über die beabsichtigte Sachverständigenbestellung zur Äußerung weit weniger als drei Jahre lagen. ISd erörterten Rsp ist deshalb nicht von der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auszugehen.
 
 

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