Die Beklagte ist nicht deliktsunfähig; selbst wenn man mit den Revisionsausführungen ihre pathologische Persönlichkeitsstruktur, die sie in ihrer Zeugentüchtigkeit und Aussagevalidität einschränkt, einer (partiellen) Deliktsunfähigkeit gleichhalten würde, könnte damit nicht die fehlende Rechtswidrigkeit überbrückt werden, die hier erst zur Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Vermögensschadens führen würde; andernfalls wäre der Geschädigte im Anlassfall nämlich gegenüber der Beklagten besser gestellt als gegenüber einem in Bezug auf die Unrichtigkeit der erhobenen Anschuldigungen fahrlässig handelnden Täter, obgleich § 1310 ABGB insofern keine Ausweitung der Haftung, sondern eine Einschränkung zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger enthält
GZ 8 Ob 64/21a, 03.08.2021
OGH: Dem „Vermögen“ einer Person kommt idR kein absoluter Schutz zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn das schädigende Verhalten rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit der Schädigung kann sich aus einem sittenwidrigen Verhalten des Schädigers, aus der Verletzung vertraglicher bzw vorvertraglicher Pflichten oder absoluter Rechte sowie aus der Übertretung von Schutzgesetzen ergeben.
Kosten von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden.
Der Kläger vermag aus dem festgestellten Sachverhalt, wie er zuletzt selbst einräumt, kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten abzuleiten:
§ 297 StGB dient zwar ua dem Schutz des Vermögens des Verleumdeten. Der Kläger zieht allerdings gar nicht in Zweifel, dass der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt ist, weil die Beklagte Pseudoerinnerungen hat und daher glaubt, die von ihr geschilderten Vorfälle seien tatsächlich passiert, sodass es an der Wissentlichkeit, also Gewissheit iSe zweifelsfreien Kenntnis, dass die Anschuldigungen unwahr sind, fehlt.
Damit lässt sich eine Haftung der Beklagten aber auch nicht auf einen Eingriff in die einen absoluten Schutz genießenden Rechte der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufs des Klägers gründen:
Bei Aussagen in Strafanzeigen oder in Partei- oder Zeugenvernehmungen kann sich der Täter trotz der Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen auf den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege berufen. Der Rechtfertigungsgrund ist nur dann nicht gegeben, wenn Behauptungen wider besseres Wissen und insofern rechtsmissbräuchlich erhoben wurden. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Behauptung wider besseren Wissens erhoben wurde, ist nicht, ob der Täter die Unrichtigkeit hätte kennen müssen; es kommt vielmehr auf sein konkretes Wissen von der Unrichtigkeit an.
Die Beklagte kannte die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen aber gerade nicht.
Die in § 1310 ABGB angeordnete Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger setzt für alle darin geregelten Tatbestände Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens voraus. Ist ein Schuldvorwurf ausgeschlossen, weil den Schädiger kein Verschulden trifft, kommt somit zwar unter Umständen eine Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB („Tragfähigkeitshaftung“) in Betracht. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet jedoch dann aus, wenn das schädigende Verhalten auch nicht rechtswidrig war. Die Haftung nach § 1310 ABGB setzt somit voraus, dass ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haften würde.
Mit dieser Rsp steht die Auffassung der Vorinstanzen in Einklang, dass eine (analoge) Anwendung des § 1310 dritter Fall ABGB in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen ist:
Die Beklagte ist – wie der Kläger zugesteht – nach den Feststellungen nicht deliktsunfähig. Selbst wenn man mit den Revisionsausführungen ihre pathologische Persönlichkeitsstruktur, die sie in ihrer Zeugentüchtigkeit und Aussagevalidität einschränkt, einer (partiellen) Deliktsunfähigkeit gleichhalten würde, könnte damit nicht die fehlende Rechtswidrigkeit überbrückt werden, die hier erst zur Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Vermögensschadens führen würde. Andernfalls wäre der Geschädigte im Anlassfall nämlich gegenüber der Beklagten besser gestellt als gegenüber einem in Bezug auf die Unrichtigkeit der erhobenen Anschuldigungen fahrlässig handelnden Täter, obgleich § 1310 ABGB insofern keine Ausweitung der Haftung, sondern eine Einschränkung zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger enthält.