Home

Sicherheitsrecht

VwGH: Ermessen iZm Ausstellung eines Waffenpasses

Ein - abstrakter - Präventionsgedanke begründet kein privates Interesse, das eine Ermessenübung zugunsten des Revisionswerbers erlaubt hätte

20. 09. 2021
Gesetze:   § 10 WaffG, § 21 WaffG, § 22 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenpass, Ermessen, private Interessen, Präventation

 
GZ Ra 2021/03/0127, 09.08.2021
 
VwGH: Gem § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
 
Gem § 6 2. WaffV darf die Behörde das ihr in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen üben, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahekommen.
 
Ausgehend davon ist auch bezüglich der Ermessensbestimmungen ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs 2 WaffG, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen.
 
Im gegenständlichen Fall hat der Revisionswerber private Interessen in diesem Sinne nicht dargetan. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem VwG erläuterte er vielmehr, dass es bisher keinerlei Vorfall oder Anlass dahingehend gegeben habe, dass er persönlich gefährdet gewesen wäre und eine Waffe gebraucht hätte, allerdings denke er einfach immer voraus. Er meine damit, dass ja irgendwann doch einmal ein Fall eintreten könnte, wo er zu seinem persönlichen Schutz zu einer mitgeführten Waffe greifen müsse.
 
Ein solcher - abstrakter - Präventionsgedanke begründet aber kein privates Interesse, das eine Ermessenübung zugunsten des Revisionswerbers iSd dargestellten Rechtslage erlaubt hätte. Welche verfassungsrechtlichen Überlegungen nach Auffassung der Revision eine gegenteilige Sichtweise begründen sollten, wird von ihr nicht dargelegt; solche sind auch nicht erkennbar.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at