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Wirtschaftsrecht

VwGH: § 79 GewO – nachträgliche Auflagen

§ 79 Abs 1 GewO sieht die „Anpassung“ eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vor; Voraussetzung für ein solches „Nachjustieren“ nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gem § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind

20. 09. 2021
Gesetze:   § 79 GewO, § 79a GewO, § 74 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlagen, nachträgliche Auflagen

 
GZ Ra 2018/04/0193, 18.08.2021
 
VwGH: Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gem § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so ermächtigt § 79 Abs 1 GewO die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben.
 
§ 79 Abs 1 GewO sieht die „Anpassung“ eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vor. Voraussetzung für ein solches „Nachjustieren“ nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gem § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.
 
 

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