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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verjährung nach § 43 VwGVG

Entscheidet das VwG über ein nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes

20. 09. 2021
Gesetze:   § 43 VwGVG, § 34 VwGVG
Schlagworte: Verjährung

 
GZ Ra 2019/11/0163, 23.07.2021
 
VwGH: Die 15-monatige Frist des § 43 Abs 1 VwGVG beginnt mit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde zu laufen.
 
Laut Eingangsstempel der belBeh langte die Beschwerde des Revisionswerbers am 3. November 2016 bei dieser ein, weshalb die 15-monatige Frist des § 43 Abs 1 VwGVG - da der 3. Februar 2018 auf einen Samstag fiel - am 5. Februar 2018 endete (vgl § 33 Abs 2 AVG). Die angefochtenen Erkenntnisse wurden dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers jedoch erst am 3. Mai 2019 in deutscher und slowenischer Sprache zugestellt und erst damit ihm gegenüber erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG bereits abgelaufen. Anhaltspunkte dafür, dass Zeiten zu berücksichtigen gewesen wären, die nach § 43 Abs 2 VwGVG nicht in die Frist einzurechnen sind, liegen nicht vor. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die (erste) Beschwerde an den VfGH vom 14. Februar 2018 datiert, die 15-monatige Frist jedoch bereits neun Tage davor ablief, sodass die Zeit des Verfahrens vor dem VfGH nicht unter § 43 Abs 2 iVm § 34 Abs 2 VwGVG fällt. Am Fristablauf ändert es auch nichts, dass das VwG der belBeh die angefochtenen Erkenntnisse in deutscher Sprache bereits am 18. Dezember 2017 zugestellt hat, weil im vorliegenden Fall nach dem Beschluss des VfGH „die angefochtenen Erkenntnisse als nicht erlassen zu betrachten und die Beschwerden noch nicht erledigt“ waren.
 
Entscheidet das VwG über ein nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
 
 

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