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Verfahrensrecht

VwGH: § 28 VwGVG – Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde iZm Gutachtensergänzung?

Wenn das VwG argumentiert, die Gutachtensergänzung im gerichtlichen Verfahren wäre deutlich umständlicher als eine Verfahrensergänzung durch die belBeh, rechtfertigt allein dieses Argument eine Zurückverweisung der Rechtssache nicht; abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Gutachtensergänzung durch das VwG nicht auch schriftlich und im Falle einer notwendigen Erörterung - anders als das VwG vermeint - nur mit repräsentativen Mitgliedern der Gutachterkommission erfolgen können sollte; auf die Möglichkeit für das VwG, auch andere geeignete Beweismittel - wie etwa ein Gutachten eines anderen geeigneten Sachverständigen - einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen, sei lediglich hingewiesen

20. 09. 2021
Gesetze:   § 28 VwGVG, § 52 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Zurückverweisung, Gutachtensergänzung

 
GZ Ra 2021/03/0005, 09.08.2021
 
VwGH: Der VwGH erkennt in stRsp, dass die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
 
Der VwGH hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
 
Zwar kann sich im Rahmen der Verhandlung auch herausstellen, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Allerdings hat der VwGH klargestellt, dass eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen.
 
Im gegenständlichen Fall hat das VwG zwar Mängel des eingeholten Gutachtens der Sachverständigenkommission und des darauf aufbauenden Bescheides der belBeh aufgezeigt. Dass diese Mängel iSd dargestellten höchstgerichtlichen Rsp eine Zurückverweisung der Rechtssache an die belBeh gerechtfertigt hätten, vermag das VwG aber nicht darzulegen.
 
Wenn das VwG argumentiert, die Gutachtensergänzung im gerichtlichen Verfahren wäre deutlich umständlicher als eine Verfahrensergänzung durch die belBeh, rechtfertigt allein dieses Argument eine Zurückverweisung der Rechtssache nicht. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Gutachtensergänzung durch das VwG nicht auch schriftlich und im Falle einer notwendigen Erörterung - anders als das VwG vermeint - nur mit repräsentativen Mitgliedern der Gutachterkommission erfolgen können sollte. Auf die Möglichkeit für das VwG, auch andere geeignete Beweismittel - wie etwa ein Gutachten eines anderen geeigneten Sachverständigen - einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen, sei lediglich hingewiesen.
 
 

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