Solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, darf die Aufnahme des beantragten Beweises nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das VwG sei bereits vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt
GZ Ra 2021/18/0204, 04.08.2021
VwGH: Solange einem Zeugenbeweis, wie im vorliegenden Fall, die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden konnte (wofür fallbezogen keine Hinweise vorliegen), durfte die Aufnahme des beantragten Beweises nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das VwG sei bereits vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt. Eine solche Sichtweise stellt nämlich eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar.