Ob ein massebezogener Rechtsstreit vorliegt, ist nach der lex fori concursus (hier nach deutschem Recht) zu beurteilen
GZ 10 Ob 42/20d, 22.06.2021
OGH: Gem Art 18 der hier anzuwendenden (Art 84 Abs 1) EuInsVO gilt für die Wirkungen (auch eines deutschen Nachlass-)Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht, der bzw das Teil der Insolvenzmasse ist, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, hier sohin österreichisches Recht. § 6 Abs 1 IO ordnet für die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen gegen den Schuldner eine Prozesssperre an. Ob ein massebezogener Rechtsstreit vorliegt, ist nach der lex fori concursus, hier daher nach deutschem Recht zu beurteilen. Die hier geltend gemachten Ansprüche sind nach Art 7 Abs 2 lit g EuInsVO Insolvenzforderungen iSd § 39 dInsO.
Nach der Rsp ist im Fall einer zu Unrecht gegen den in Insolvenz verfallenen Schuldner gerichteten Klage eine Berichtigung der Parteibezeichnung vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter dann zulässig, wenn eine nicht der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegende Insolvenzforderung (zB Gestaltungsrecht) geltend gemacht wird. In einem solchen Fall mangelt es - wie bei der Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsansprüchen - zwar an der Prozessfähigkeit (Prozessführungsbefugnis) des Schuldners, es liegt aber keine Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Hingegen scheidet eine Umstellung der Parteienbezeichnung auf den Insolvenzverwalter in den Fällen aus, in denen der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegende Ansprüche geltend gemacht werden, weil der klagsweisen Geltendmachung insofern das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht.
Die fehlende Prozessführungsbefugnis (des Schuldners) ist gem § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Gem § 6 Abs 2 ZPO hat aber zunächst ein Sanierungsversuch zu erfolgen. Dem Insolvenzverwalter ist die Gelegenheit einzuräumen, die vom Beklagten zunächst (hier:) für den Nachlass getätigten Verfahrenshandlungen zu genehmigen, um Prozessaufwand für die Masse zu erhalten, oder eine Sanierung der vom Erben ohne Prozessführungsbefugnis getätigten Prozesshandlungen abzulehnen. In letzterem Fall entfalten diese Prozesshandlungen keine Wirksamkeit auf das (nach deutschem Recht separierte) Nachlassvermögen. Sollte der Insolvenzverwalter daher die Genehmigung der für den Nachlass getätigten Prozesshandlungen ablehnen, wird ihm nach § 230 ZPO die Klagebeantwortung aufzutragen sein.