Gegenstände iSd § 19a Abs 1 StGB sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen, demnach auch Grundstücke und Gebäude; zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat
GZ 14 Os 29/21b, 29.06.2021
OGH: Das Schöffengericht sprach gem § 19a Abs 1 StGB (ua) die Konfiskation einer im Eigentum des Angeklagten stehenden Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude (sog „Seehaus“) aus.
Dagegen wendet sich die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) mit der Behauptung, die Konfiskation des Grundstücks samt Gebäude sei rechtsfehlerhaft, weil § 19a Abs 1 StGB auf bewegliche Sachen beschränkt sei.
§ 19a StGB wurde – in Umsetzung des Art 2 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten, ABl 2005 L 68 – mit BGBl I 2010/108 eingeführt und trat am 1. Jänner 2011 in Kraft. Diese Strafbestimmung darf demnach (§ 1 Abs 2 erster Satz StGB) nur auf Taten angewendet werden, die ab diesem Zeitpunkt begangen wurden.
Der Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB unterliegen Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Alleineigentum des Täters stehen und von diesem zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder werden sollten (instrumenta sceleris) oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind (producta sceleris).
Gegenstände iSd § 19a Abs 1 StGB sind nur körperliche Sachen.
Diese umfassen – entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge – bewegliche und unbewegliche Sachen (vgl schon die Begriffsbestimmung der von der Einziehung nach Art 2 Abs 1 umfassten „Tatwerkzeuge“ [„alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen“] und „Vermögensgegenstände“ [welcher Begriff ausdrücklich auch „unbewegliche“ Sachen umfasst] in Art 1 des angeführten Rahmenbeschlusses ABl 2005 L 68, demnach auch Grundstücke und Gebäude).
Zur – hier relevant – Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.
Nach den Urteilskonstatierungen war der Angeklagte im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz Alleineigentümer des gegenständlichen Grundstücks samt dem darauf befindlichen Gebäude (sog „Seehaus“) mit einer Grundstücksfläche von 183 m2. Er „verwendete“ diese Liegenschaft (ab dem Inkrafttreten des § 19a StGB mit 1. Jänner 2011 beispielsweise auch) bei Begehung der zum Nachteil von ***** Kr***** (4.21., 5.9. und 6.60.), ***** H***** (6.29.) und ***** G***** (4.7., 5.4. und 6.26.) im „Seehaus“ erfolgten Vorsatztaten, indem er die Opfer in sein „Seehaus“ einlud, um insbesondere durch vertrauliche Gespräche in einer persönlichen und intimen Atmosphäre das Vertrauen der Opfer zu gewinnen und zu intensivieren, wodurch diese die an ihnen durchgeführten Masturbationshandlungen teils nicht hinterfragten, teils aus der sich daraus ergebenden vermeintlichen freundschaftlichen Verbundenheit zuließen und mit niemand anderem darüber sprachen, was dem Angeklagten über viele Jahre hinweg die Tatbegehung zumindest wesentlich erleichterte.
Ausgehend davon hat der Angeklagte das „Seehaus“ – entgegen dem Beschwerdevorbringen, diese Liegenschaft sei lediglich der Tatort gewesen – unmittelbar zur Förderung der Tatbegehung im oben dargestellten Sinn des § 19a Abs 1 StGB verwendet.
Der weiteren Behauptung (Z 11 dritter Fall) zuwider fehlen Verhältnismäßigkeitserwägungen (§ 19a Abs 2 StGB) im Ersturteil keineswegs gänzlich. Die Kritik an den diesbezüglichen Ausführungen der Tatrichter stellt bloß ein Berufungsvorbringen dar.