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Zivilrecht

OGH: Zur Speicherdauer von Bonitätsdaten (DSGVO)

Bonitätsdaten dürfen zumindest 5 Jahre gespeichert werden, um ein möglichst aussagekräftiges Bild über die Bonität eines möglichen Schuldners zu geben

14. 09. 2021
Gesetze:   Art 5 f DSGVO, § 152 GewO, VO EU 575/2013
Schlagworte: Datenschutzrecht, Wirtschaftsauskunftei, Speicherung, Verarbeitung, Bonitätsdaten, Speicherdauer, Löschung, Frist, 5 Jahre, Einzelfallentscheidung

 
GZ 6 Ob 87/21v, 23.06.2021
 
OGH: Der Grundsatz der Speicherbegrenzung in Art 5 Abs 1 lit f DSGVO konkretisiert den Grundsatz der Datenminimierung (lit c leg cit) in Bezug auf die Speicherdauer. Bei der Speicherung personenbezogener Daten darf die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange möglich sein, wie es für die Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Mit diesem Grundsatz der Speicherbegrenzung wird eine zeitliche Grenze der Verarbeitung personenbezogener Daten normiert. Es handelt sich daher um eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Frist bzw die Kriterien, nach denen sich der Zeitpunkt der Löschung bestimmt, müssen auf das für die Verarbeitungszwecke unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt sein. Die Festlegung der Fristen bzw Kriterien bedarf daher meist einer Einzelfallbetrachtung, in der die Erforderlichkeit der Aufbewahrung von Daten anhand der Verarbeitungszwecke beurteilt wird. Wie lange die Aufbewahrung zulässig ist, hängt vom Zweck ab und kann erheblich variieren. Im Rahmen dieser Einzelfallentscheidung muss auf die konkreten Gegebenheiten und Zwecke des zugrundeliegenden Verhältnisses abgestellt werden.
 
Nach stRsp des BVwG haben historische Zahlungsinformationen umso weniger Aussagekraft, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und Zahlungsausfällen gekommen ist. Dem Alter der Forderung bzw dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung, dem Zeitpunkt etwaiger Tilgungen und dem seitherigen „Wohlverhalten“ des Schuldners kommen bei der Abwägung entscheidende Bedeutung zu. Bei der im Rahmen der Beurteilung der Speicherdauer vorzunehmenden Interessenabwägung sind die sich widerstreitenden Interessen gegenüberzustellen und abzuwägen. Dabei muss abgewogen werden, wie schwer die Speicherdauer in die Sphäre des Betroffenen eingreift und wie essentiell die Daten für den Verantwortlichen sind.
 
Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftei iSd § 152 GewO. Dieses Geschäftsfeld ist denklogisch auf die Verarbeitung von Zahlungserfahrungsdaten angewiesen. Zu den Aufgaben dieser Gewerbetreibenden gehört nämlich die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit von Unternehmen und Privatpersonen an Dritte. Dies dient einerseits dem wirtschaftlichen Interesse der Wirtschaftsauskunftei, andererseits auch den Interessen in Bezug auf den Gläubigerschutz und die Risikominimierung Dritter. Nach der Rsp des BVwG sind solche Daten zumindest 5 Jahre zu speichern, um ein möglichst aussagekräftiges Bild über die Bonität eines möglichen Schuldners zu geben (vgl auch Kapitaladäquanzverordnung VO EU 575/2013).
 

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