Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall aus objektiver Sicht vorzunehmen
GZ 6 Ob 87/21v, 23.06.2021
OGH: Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in Gleichordnungsverhältnissen unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen zwar keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen; ein bloßes Tangieren der Rechte der betroffenen Person macht die Datenverarbeitung aber nicht unzulässig. Es verbietet sich auch, generell die Abwägung im Zweifel gegen die Verarbeitung ausgehen zu lassen.
Die Interessenabwägung folgt einem dreigliedrigen Schema: 1. Vorliegen eines berechtigten Interesses, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Zu bestimmen ist zunächst das Interesse des Verantwortlichen auf Grundlage der Zweckbestimmung. In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Dieses Interesse ist weit zu verstehen. Ist das Interesse ermittelt, ist sodann normativ zu bestimmen, ob dieses Interesse gegen die Rechtsordnung der Union, des jeweiligen Mitgliedstaats oder gegen datenschutzrechtliche Grundsätze, einschließlich des Erforderlichkeitsgrundsatzes und des Gebots von Treu und Glauben, verstößt. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob die Schutzwürdigkeit der betroffenen Person überwiegt. Ein Indiz für das Überwiegen der Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen gegenüber dem Verarbeitungsinteresse des Verantwortlichen kann insbesondere darin zu erkennen sein, dass die Datenverarbeitung in einem Kontext erfolgt, in dem ein Betroffener vernünftigerweise nicht mit einer Verarbeitung rechnen muss.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist demnach im Ergebnis eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall aus objektiver Sicht vorzunehmen.