Eine ausländische Entscheidung auf Auflösung einer Ehe erlangt in der Türkei erst mit der Anerkennung Wirksamkeit; die Voraussetzung der Anerkennung führt zu einer Verschiebung des Zeitpunkts des Eintritts der Wirksamkeit der Auflösungsentscheidung
GZ 6 Ob 66/21f, 12.05.2021
OGH: Das ausländische Recht ist im Inland so anzuwenden, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird, dh so, wie es dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entspricht, unter Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Ausland geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Bei Widersprüchlichkeit, also Fehlen einer in der ausländischen Rsp herrschenden Auffassung, hat das österreichische Gericht selbständig an die Auslegung des ausländischen Gesetzes zu schreiten.
Tatsächlich war zur relevanten Zeit (2016) eine ipso-iure-Geltung oder inzidente Anerkennung ausländischer Entscheidungen in der Türkei idR ausgeschlossen. Erst 2018 trat eine Neuregelung in Kraft, nach der frühere Eheleute einvernehmlich ausländische Entscheidungen in Ehesachen im Personenstandsregister eintragen lassen können; nach einer weiteren Neuregelung 2020 erfolgt dies auch auf einseitigen Antrag eines früheren Ehegatten, wenn der andere Teil verstorben oder Ausländer ist.
Daraus folgt, dass vorliegend zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung des Beklagten vor den genannten Neuregelungen eine ausländische Entscheidung erst mit der Anerkennung ihre Wirksamkeit für den türkischen Rechtsbereich entfalten sollte. Eine Eintragung, konkret die Änderung des Familienstandes, erforderte die Anerkennung der ausländischen Entscheidung durch türkische Gerichte. Erst nach rechtskräftiger Anerkennung wurde, wie es auch im hier vorliegenden Fall erfolgte, das Personenstandsregister angepasst. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der Beklagte in der Türkei als verheiratet. Eine Wiederverheiratung wäre vor türkischen Behörden nicht möglich gewesen, aber auch die Wiederverheiratung vor ausländischen Behörden war grundsätzlich ausgeschlossen, was auch die Verweigerung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch die türkischen Behörden im vorliegenden Fall zeigt.
Dies alles spricht dafür, der späteren Anerkennung der ausländischen Scheidung keine rückwirkende Geltung in der Türkei zuzusprechen. Eine ausländische Entscheidung auf Auflösung einer Ehe erlangt daher in der Türkei erst mit der Anerkennung Wirksamkeit; die Voraussetzung der Anerkennung führt zu einer Verschiebung des Zeitpunkts des Eintritts der Wirksamkeit der Auflösungsentscheidung. Die Überlegung des Berufungsgerichts, dass die Zeit „nicht umkehrbar“, eine Heirat daher erst nach der tatsächlichen Anerkennung möglich sei und dies nicht rückwirkend gelten könne, erscheint durchaus nachvollziehbar. Dass dem Ehefähigkeitszeugnis nur deklarative Wirkung zukommt, trifft zwar zu, vermag aber an dieser Rechtslage nichts zu ändern.