Beim bloßen Besitz von Kinderpornographie handelt es sich nicht um eine fortgesetzte Eheverfehlung, die für die Dauer des Besitzes als Einheit zu betrachten wäre
GZ 4 Ob 56/21w, 27.07.2021
OGH: Ehewidriges Verhalten ergibt sich aus einer schweren Eheverfehlung oder ehrlosem oder unsittlichem Verhalten des Ehepartners (§ 49 Abs 1 EheG). Ehrloses oder unsittliches Verhalten muss sich nicht notwendigerweise (direkt) gegen den anderen Ehegatten richten; vielmehr handelt es sich dabei um verwerfliches Verhalten, das dem anderen indirekt eine Fortführung der Ehe unerträglich macht. Eine strafgerichtliche Verurteilung kann darunter fallen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht die Verurteilung an sich, sondern das der Verurteilung zugrundeliegende ehrlose und unsittliche Verhalten einen Scheidungsgrund verwirklicht; so etwa Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder bestimmte Straftaten, aber nicht jedes rechtswidrige Verhalten. Ob ein als Scheidungsgrund geltend gemachtes Verhalten ehrlos oder unsittlich ist, muss nach dem jeweiligen Stand von Recht und Moral beurteilt werden. Dies ist für den Besitz von kinderpornographischem Material zu bejahen.
Das einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten ist bei Dauerdelikten das andauernde strafbare Verhalten, unabhängig davon, ob es sich dabei um aktive Handlungen oder passives Verhalten handelt. Dass § 207a Abs 3 StGB hinsichtlich des Besitzens schon nach der Tatbestandsformulierung als Dauerdelikt aufzufassen ist, ist unstrittig.
Fortgesetztes ehewidriges Verhalten iSd § 49 Abs 1 EheG ist als Einheit aufzufassen, sodass in der Frage des Fristablaufs auf die letzte Handlung abzustellen ist. Dort, wo ein Scheidungsgrund nicht in einem punktuellen Verhalten besteht, sondern sich eine Reihe von Vorfällen in ihrer Gesamtheit allmählich zu einem Scheidungsgrund verdichtet, läuft die Frist des § 57 Abs 1 EheG erst von der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierten ehewidrigen Handlung des Partners.
Die Frist des § 57 Abs 1 EheG beginnt daher erst mit Kenntnisnahme der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierbaren Handlung des Partners; dies gilt jedoch nur für Eheverfehlungen, die eine Einheit bilden. Das ist der Fall, wenn die Eheverfehlungen gleichartig sind oder zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG sind.
Fristauslösende Kenntnis des Scheidungsgrundes ist das positive Wissen von jenem Sachverhalt, der den Scheidungsgrund bildet. Die wesentlichen objektiven Umstände des Scheidungsgrundes müssen für den verletzten Ehegatten zweifelsfrei feststehen.
Der hier als Scheidungsgrund geltend gemachte Sachverhalt liegt im Besitz von kinderpornographischem Material, und zwar unabhängig von dessen Dauer. Der Umstand, dass es sich bei § 207a Abs 3 StGB hinsichtlich des Besitzes von pornographischen Darstellungen um ein strafrechtliches Dauerdelikt handelt, lässt nicht – wie die Revisionswerberin vermeint – den Schluss zu, dass es sich dabei „automatisch“ um eine fortgesetzte Eheverfehlung handelt, die als Einheit aufzufassen ist und bis zum Ende des strafbaren Verhaltens andauert: Die strafrechtliche Qualifikation solchen Verhaltens als Dauerdelikt drückt vielmehr aus, dass (anders als bei Erfolgs- oder Gefährdungsdelikten) nicht die Herbeiführung eines Erfolgs bzw ein einmaliges Verhalten strafbar sein soll, sondern das Unrecht in der Aufrechterhaltung dieses Zustands liegt. Für die eherechtliche Beurteilung einer Eheverfehlung als fortgesetzt kann aber nicht alleine auf die strafrechtlich relevante zeitliche Komponente abgestellt werden.
Die Revisionswerberin vermeint in diesem Zusammenhang, das Verhalten des Beklagten sei geradezu charakteristisch für ein fortgesetztes ehewidriges Verhalten und führt vergleichend die Entscheidung des OGH zu 7 Ob 111/11s (sukzessives Auflösen der ehelichen Gemeinschaft) sowie durchgehendes jähzorniges Verhalten an. Die angeführten Beispiele können aber bereits deshalb nicht mit dem hier relevanten Verhalten verglichen werden, weil in diesen beiden Fällen – anders als beim hier vorliegenden bloßen Besitz von Kinderpornographie – stets neue Handlungen gesetzt werden, die entweder einzeln geltend gemacht werden können oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass sie als schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG anzusehen sind.
Zusammenfassend handelt es sich daher beim bloßen Besitz von Kinderpornographie nicht um eine fortgesetzte Eheverfehlung, die für die Dauer des Besitzes als Einheit zu betrachten wäre.
Dieses Ergebnis entspricht auch der ratio des § 57 Abs 1 EheG: Diese liegt darin, dass zwar dem Ehepartner, dem eine Eheverfehlung des anderen bekannt wird, eine Überlegungsfrist zugestanden werden soll; gleichzeitig soll sich dieser Ehepartner aber Eheverfehlungen auch nicht auf Vorrat halten können, um sie später zu einem für ihn günstigen Zeitpunkt geltend zu machen.
Beträgt demnach die Frist zur Geltendmachung des Scheidungsgrundes sechs Monate ab dessen Kenntnis, so begann sie im konkreten Fall mit dem Auffinden der Lichtbilder zu einem nicht genauer festgestellten Zeitpunkt Ende 2018 und endete dementsprechend Mitte 2019. Die Geltendmachung dieses Scheidungsgrundes im Schriftsatz vom Jänner 2020 liegt daher deutlich nach Ende der Frist des § 57 Abs 1 EheG.