Dem Erstbeklagten könnte nur dann eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 20 Abs 2 StVO) zur Last gelegt werden, wenn das aufgestellte Verkehrszeichen über die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h durch die Verordnung der BH gedeckt gewesen wäre; die allgemeine Beweislastregel, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt, gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung; wird daher ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen; für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde;den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat hingegen der Schädiger zu erbringen
GZ 2 Ob 133/20b, 05.08.2021
OGH: Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Erstbeklagten ist nicht erwiesen:
Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich jedermann grundsätzlich verlassen können. Die Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer den Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, sofern dadurch ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt und der andere Verkehrsteilnehmer auch Grund zur Annahme hat, es stehe ihm ein derartiges Recht zu.
Ob ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes – daher an sich ungültiges – Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, hängt daher davon ab, ob dadurch ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. Dies ist bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO) nicht der Fall.
Dem Erstbeklagten könnte daher nur dann eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 20 Abs 2 StVO) zur Last gelegt werden, wenn das aufgestellte Verkehrszeichen über die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h durch die Verordnung der BH Weiz gedeckt gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, steht dies im vorliegenden Fall aber nicht fest, weil unaufgeklärt blieb, ob die Bauarbeiten um 7:00 Uhr des Unfalltags bereits begonnen hatten oder nicht. Denn nach der Verordnung der BH Weiz war das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h im Baustellenbereich – von hier nicht relevanten weiteren dort genannten Fällen abgesehen – nur dann verboten, wenn sich Bauarbeiter auf der Fahrbahn befanden.
Die Beweislast für das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Erstbeklagten traf die Klägerin:
Das Berufungsgericht hat die gefestigten Rechtsprechungsgrundsätze zur Beweislast (auch) bei Schutzgesetzverletzungen richtig dargelegt, diese jedoch im vorliegenden Fall unzutreffend angewendet.
Danach gelangt die allgemeine Beweislastregel, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt, auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung. Wird daher – wie im vorliegenden Fall – ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat hingegen der Schädiger zu erbringen.
Die geschädigte Klägerin hatte demnach den vom herangezogenen Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also das behauptete Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Erstbeklagten, zu beweisen. Das ist ihr jedoch nicht gelungen. Sie kann daher ein Verschulden des Erstbeklagten auch nicht darauf stützen.
Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen E 2 Ob 15/01x lässt sich nichts anderes ableiten. Im dort zu beurteilenden Fall lag dem zunächst ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ eine aufrechte Verordnung zugrunde. Es konnte lediglich nicht festgestellt werden, ob dieses Verkehrszeichen im Unfallszeitpunkt (noch) vorhanden war. Der OGH verwies auf die Rsp, nach der eine der Aufstellung eines Verkehrszeichens zugrundeliegende (mit der Aufstellung kundgemachte) Verordnung nicht dadurch außer Kraft tritt, dass das ursprünglich ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde beseitigt wird. Allerdings ist es in einem solchen Fall möglich, dass ein Verkehrsteilnehmer unverschuldet keine Kenntnis von der erlassenen Verordnung hat und dass ihm daher wegen der Übertretung dieser Verordnung kein Verschulden angelastet werden kann. Diesen Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten war, hatte der beklagte Schädiger zu erbringen. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob das Verkehrszeichen im Unfallszeitpunkt vorhanden war, ging daher zu seinen Lasten.
Anders als im vorliegenden Fall hatte daher die Geschädigte im dort zu beurteilenden Fall die objektive Verletzung des Schutzgesetzes durch den Schädiger bewiesen.