Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass der Lenker eines Fahrzeugs, das infolge seiner Bauart nicht die fahrtechnische Möglichkeit hat, vom rechten Fahrstreifen (§ 12 Abs 2 StVO) nach rechts in kurzem Bogen (§ 13 Abs 1 StVO) einzubiegen, verpflichtet ist, sich davon zu überzeugen, ob das Einbiegen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist, und dass er notfalls davon Abstand zu nehmen hat; die Verpflichtung des Lenkers zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit, zumal während eines länger dauernden Einbiegevorgangs, ist auch auf herannahende Fahrzeuge des Gegenverkehrs zu beziehen, insbesondere wenn das Rechtseinbiegen im Bereich einer Kurve erfolgt
GZ 2 Ob 69/21t, 24.06.2021
OGH: Nach § 7 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs dann, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Nach der Rsp kommt bei engen und unübersichtlichen Straßen dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu, sodass ein Verstoß gegen diese Regelung besonders schwer wiegt. Demgegenüber tritt die Einhaltung einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit in der Beurteilung der Verschuldensfrage zurück, sodass diese Erwägungen idR die Aufteilung des Schadens im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten dessen, der gegen § 7 Abs 2 StVO verstoßen hat, rechtfertigen. Damit stimmt die Entscheidung des Berufungsgerichts überein.
Der Verschuldensteilung in der E 2 Ob 52/86 lagen eine mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 150 % und zusätzliche Verschuldenskomponenten zugrunde.
In der ebenfalls ein Rechtsabbiegemanöver unter Benutzung der linken Fahrbahnhälfte betreffenden E 2 Ob 30/88 hatte der entgegenkommende Lenker freie Sicht auf das Manöver aus 65 m und bremste dennoch erst in 15 m Entfernung mit einer Reaktionsverspätung von 2 bis 2,4 sec.
Im Fall der E 2 Ob 31/82 verstießen bei 5 m breiter Fahrbahn beide Fahrzeuglenker gegen § 7 Abs 2 StVO. Dem allein die Fahrbahnmitte überschreitenden Fahrzeuglenker wurde ohnehin ein Mitverschulden von zwei Dritteln angelastet.
Letztlich wurde in der E 2 Ob 201/19a dem § 7 StVO verletzenden Fahrzeuglenker zwar tatsächlich nur ein Drittel Mitverschulden angelastet. Dort drang dieser aber nur 60 cm weit in den 3,4 m breiten gegnerischen Fahrstreifen ein und blieb in dieser Position stehen, sodass ohne zu erwartende Positionsveränderung des stehenden Fahrzeugs eine Durchfahrtsbreite von 2,8 m verblieb.
Hier hat der Kläger zwar eine für die unübersichtlichen Straßenverhältnisse nicht unerhebliche relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten (70 statt 55 km/h; eine höhere Annäherungsgeschwindigkeit haben die Beklagten nicht bewiesen), aber prompt und auch nicht falsch reagiert, während an eben dieser Stelle der Erstbeklagte unter erheblichem Überschreiten der Fahrbahnmitte (um 1,5 m) sein Abbiegemanöver ohne weitere Beachtung des dadurch behinderten Gegenverkehrs durchführte.
Der OGH hat zu solchem Rechtsabbiegen wiederholt ausgesprochen, dass der Lenker eines Fahrzeugs, das infolge seiner Bauart nicht die fahrtechnische Möglichkeit hat, vom rechten Fahrstreifen (§ 12 Abs 2 StVO) nach rechts in kurzem Bogen (§ 13 Abs 1 StVO) einzubiegen, verpflichtet ist, sich davon zu überzeugen, ob das Einbiegen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist, und dass er notfalls davon Abstand zu nehmen hat. Die Verpflichtung des Lenkers zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit, zumal während eines länger dauernden Einbiegevorgangs, ist auch auf herannahende Fahrzeuge des Gegenverkehrs zu beziehen, insbesondere wenn das Rechtseinbiegen im Bereich einer Kurve erfolgt.