Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Antrag iSd § 30 Abs 2 VwGG iZm Geldstrafe

Einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist; weiters dürfen nach § 14 Abs 1 VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird; was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen

13. 09. 2021
Gesetze:   § 30 VwGG, § 14 VStG, § 54b VStG, § 53b VStG
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Antrag, Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, unverhältnismäßiger Nachteil, Pension

 
GZ Ra 2020/08/0040, 11.06.2021
 
Der Antrag wird damit begründet, dass der Revisionswerber eine Pension iHv monatlich € 2.000,- netto beziehe. Davon müsse er allerdings seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau, die bloß eine „Mindestpension“ beziehe, bestreiten, sodass die Vollstreckung für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.
 
VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das VwG und ab Vorlage der Revision der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
 
Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem VwGH im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
 
Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs 1 VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at