Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der VwGH gem Art 133 Abs 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt
GZ Ra 2020/17/0088, 14.06.2021
VwGH: Das von der revisionswerbenden Partei in den Revisionspunkten angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der VwGH gem Art 133 Abs 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt.