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Verfahrensrecht

VwGH: Außerordentliche Revision iZm behaupteter Verletzung des Eigentumsrechts

Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der VwGH gem Art 133 Abs 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt

13. 09. 2021
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, behauptete Verletzung des Eigentumsrechts, Revisionspunkte

 
GZ Ra 2020/17/0088, 14.06.2021
 
VwGH: Das von der revisionswerbenden Partei in den Revisionspunkten angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der VwGH gem Art 133 Abs 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt.
 
 

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