Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht; das Ausnutzen der Frist kann somit nicht als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden gewertet werden
GZ Ra 2021/05/0096, 29.07.2021
VwGH: Der VwGH hat bereits festgehalten, dass auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung begründen kann, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht.
Mit der Argumentation, dem Vertreter der revisionswerbenden Partei wäre es möglich gewesen, die Beschwerde früher abzusenden, verkennt das VwG, dass der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt zur Verfügung steht und das Ausnutzen der Frist somit nicht als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden gewertet werden kann.