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Verfahrensrecht

VwGH: § 45 VwGG – Antrag auf Wiederaufnahme sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem § 45 Abs 2 VwGG grundsätzlich beim VwGH einzubringen; die Rsp zur sinngemäßen Anwendung des § 26 Abs 3 VwGG für die Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Wiederaufnahmeanträge übertragbar

13. 09. 2021
Gesetze:   § 45 VwGG, § 26 VwGG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Bewilligung der Verfahrenshilfe, Antrag, Einbringen bei unzuständiger Stelle, Weiterleitung, Fristwahrung

 
GZ Ra 2019/10/0044, 28.07.2021
 
VwGH: Gem § 45 Abs 2 VwGG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme beim VwGH binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
 
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher gem § 45 Abs 2 VwGG grundsätzlich beim VwGH einzubringen.
 
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme wurde nicht beim VwGH, sondern unrichtigerweise - ein Fall des § 45 Abs 5 leg cit ist hier nicht gegeben - beim Vwg eingebracht.
 
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt.
 
Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller der Beschluss über die Abweisung der Verfahrenshilfe am 7. Mai 2021 zugestellt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg Beschluss vom 31. März 2021 abgeschlossenen Verfahrens wurde sodann am 20. Mai 2021, sohin binnen offener zweiwöchiger Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags an den VwGH zur Post gegeben (vgl die auf Wiederaufnahmeanträge übertragbare Rsp zur sinngemäßen Anwendung des § 26 Abs 3 VwGG für die Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: VwGH 24.3.1988, 88/09/0038, sowie darauf verweisend VwGH 14.1.2013, 2012/08/0307 - 0308) und ging - erst nach Ablauf dieser am 21. Mai 2021 endenden Frist - am 25. Mai 2021 beim unzuständigen VwG ein. Infolge dessen konnte auch die mit Schreiben vom 2. Juni 2021 durch das VwG verfügte Weiterleitung des Wiederaufnahmeantrags an den VwGH nicht fristwahrend iSd zitierten Rsp erfolgen.
 
 

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